Erbschein erforderlich?

  • Hallo zusammen,

    beantragt ist die Grundbuchberichtigung auf C aufgrund Erbfolge.

    Im Grundbuch eingetragen ist A. A und B haben einen Erbvertrag geschlossen, der folgendes regelt: A und B setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Ersatzerbe ist C. Der Längerlebende setzt C zu seinem Alleinerben ein.

    A ist verstorben. C hat die Grundbuchberichtigung auf sich beantragt und mitgeteilt, dass B die Erbschaft ausgeschlagen habe, womit er nun Alleinerbe nach A sei. Das Grundbuchamt hat einen Erbschein angefordert. Anschließend ist B nachverstorben, deren Alleinerbe C geworden ist.

    Jetzt argumentiert C, dass es doch egal ist, ob die Ausschlagung von B wirksam war oder nicht, er ist so oder so der Rechtsnachfolger.

    Würdet ihr C als neuen Eigentümer eintragen oder nicht?

    Ich bin auf eure Meinungen gespannt!

  • Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit einer Ausschlagung nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht überprüfen kann, weil nicht auszuschließen ist, dass die Erbschaft vor erklärter Erbausschlagung (die dann ins Leere ginge) bereits angenommen worden war. Das Verlangen des Grundbuchamts nach einem Erbschein nach A war daher berechtigt.

    Wenn nun auch B verstirbt und als Alleinerbe von C beerbt wird (ich unterstelle, dass diese Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist), ist C im Ergebnis in jedem Fall Alleineigentümer des Grundbesitzes, und zwar ganz gleich, ob die Ausschlagung von B im Hinblick auf den Nachlass von A wirksam war. Denn entweder ist A von B beerbt worden (wenn die Ausschlagung unwirksam war), der wiederum von C beerbt wurde, oder er ist unmittelbar von C beerbt worden (wenn die Ausschlagung wirksam war).

    Das ist allerdings nur die materiellrechtliche Sicht der Dinge, denn aus Sicht des Grundbuchamts bleibt offen, ob die Alleineigentümerstellung von C auf lediglich eine einzige Erbfolge (C ist Erbe von A) oder auf zwei Erbfolgen (B ist Erbe von A und C ist Erbe von B) zurückgeht. Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Frage offen bleiben kann. Das Grundbuchrecht kennt keine Entweder/Oder-Berechtigung.

    Das ist ähnlich wie beim transmortal Bevollmächtigten, der über den vormaligen Grundbesitz des Vollmachtgebers verfügt, nachdem er den Vollmachtgeber als Alleinerbe beerbt hat. Es gebt immer um die Berechtigung im Rechtssinne und welche von mehreren Möglichkeiten vorliegt, muss eben nachgewiesen werden, auch wenn beide Möglichkeiten zum gleichen Ergebnis führen.

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