Testamentsvollstreckervermerk eintragen?

  • Die Erblasserin hat in einem Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen ihrer Söhne als Schlusserben eingesetzt.

    Dem weiteren Sohn werden vermächtnisweise Geldbeträge, diverse Grundstücke sowie ein dingliches Vorkaufsrecht an einem weiteren Grundstück zugewandt.

    Daneben wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. TV ist der vorgenannte weitere Sohn.

    Ich zitiere aus der Urkunde: "Es ist die einzige Aufgabe des TV, ,die zu seinen Gunsten angeordneten Immobilienvermächtnisse zu erfüllen, das heißt die Auflassung der Immobilien auf sich zu erklären. Verbot des Selbstkontrahierens ist er hierbei befreit."

    Aufgrund der fettgedruckten Passage würde ich davon ausgehen, dass die Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts nicht Aufgabe des TV ist und somit kein TV-Vermerk einzutragen ist.

    Oder würde hier jemand im Wege der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen?

    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

  • Für die Eintragung eines TV-Vermerks bei der Immobilie, an der das Vorkaufsrecht bestellt werden soll, ist es m.E. nicht relevant, ob die Bestellung des Vorkaufsrechts in den Aufgabenbereich des TV fällt. Das wird nur interessant, wenn er das VKR bewilligt (wobei ich hier durchaus nicht abgeneigt wäre, da es etwas unlogisch wäre, wenn er zwar Immobilien auf sich selbst auflassen darf, aber für die Bestellung des VKR den Erben braucht...).

    Bei der VKR-Immobilie würde ich also ohnehin keinen TV-Vermerk eintragen, egal wie man die Befugnis bzgl. des VKR beurteilt. Der Ebe darf ja darüber verfügen, der VN soll nur ein VKR erhalten.

  • Burandt/Rojahn/Egerland, 4. Aufl. 2022, GBO § 52 Rn. 9:

    „[…] Bei Beschränkungen des Gegenstands der Testamentsvollstreckung (nur ein Miterbenanteil, nur ein Grundstück unter mehreren) sind diese bei der Grundbucheintragung ebenfalls zu berücksichtigen (§ 52 Hs. 2). Bloße Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers (zB nur ein Zustimmungsvorbehalt zu Verfügungen des Erben) und die Person des Testamentsvollstreckers sind dagegen nicht in den Vermerk aufzunehmen; diese sind vom Grundbuchamt erst bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers nach § 35 II zu prüfen. […]“

    Die Bestellung des Rechts stellt eine Verfügung über das Grundstück dar. Das (gesamte) Grundstück unterliegt damit der Testamentsvollstreckung. Daß der TV nicht vollumfänglich darüber verfügen kann, ergibt sich dann aus dem Testament, dem Erbvertrag oder dem Erbschein (nachstehend -> BayObLG). Die Beschränkung wird aber nicht im Grundbuch selbst vermerkt („Bloße Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers […]“).

    BayObLG, Beschluß vom 8. 6. 2005 - 1Z BR 110/04:

    „[…] Der Senat merkt noch an, dass der Erbschein vom 19. 10. 2001 noch in einem anderen Punkt unrichtig ist: Er enthält ohne jede Einschränkung einen Testamentsvollstreckungsvermerk. Testamentsvollstreckung ist jedoch nur bezüglich eines einzelnen Nachlassgegenstands, nämlich des Hausgrundstücks, angeordnet. Eine solche gegenständliche Beschränkung des Testamentsvollstreckeramts ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten von Bedeutung und daher nicht nur - wie ebenfalls nicht geschehen - im Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB), sondern auch im Erbschein (§ 2364 BGB) anzugeben, da andernfalls der Erbe die ihm tatsächlich zustehende Verfügungsbefugnis über den der Testamentsvollstreckung nicht unterliegenden Teil der Erbschaft nicht nachweisen könnte (vgl. Staudinger/Schilken, § 2364 Rdnr. 11; Mayer, in: MünchKomm, § 2364 Rdnr. 15; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2364 Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Seidl, BGB, § 2364 Rdnr. 2; Firsching/Graf, NachlassR, 8. Aufl., Rdnrn. 4.307ff.). […]“

  • Ebenso.

    Die Testamentsvollstreckung und der entsprechende TV-Vermerk würden verhindern, dass der Erbe über den besagten Grundbesitz durch Veräußerung oder Belastung verfügt, bevor das Vorkaufsrecht eingetragen wurde. Damit kann dem Erben die Verfügungsbefugnis für diesen Grundbesitz aber nur insgesamt entzogen sein, wobei die Testamentsvollstreckung mit erfolgender Eintragung des Vorkaufsrechts für diesen Grundbesitz materiell beendet ist.

    Eine andere Frage ist allerdings, ob man den Erbvertrag wirklich in diesem Sinne auszulegen hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!