Die Erblasserin hat in einem Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen ihrer Söhne als Schlusserben eingesetzt.
Dem weiteren Sohn werden vermächtnisweise Geldbeträge, diverse Grundstücke sowie ein dingliches Vorkaufsrecht an einem weiteren Grundstück zugewandt.
Daneben wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. TV ist der vorgenannte weitere Sohn.
Ich zitiere aus der Urkunde: "Es ist die einzige Aufgabe des TV, ,die zu seinen Gunsten angeordneten Immobilienvermächtnisse zu erfüllen, das heißt die Auflassung der Immobilien auf sich zu erklären. Verbot des Selbstkontrahierens ist er hierbei befreit."
Aufgrund der fettgedruckten Passage würde ich davon ausgehen, dass die Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts nicht Aufgabe des TV ist und somit kein TV-Vermerk einzutragen ist.
Oder würde hier jemand im Wege der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen?
Für eure Meinungen wäre ich dankbar.