Kein Wohnsitz mehr, da Wohnhaus des Schuldners abgebrannt?

  • In einem PfüB-Verfahren bin ich örtlich nicht zuständig, was vom Gläubiger akzeptiert wird.

    Der Gläubiger beantragt an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk der Schuldner eine lange Haftstrafe absitzt. Als Begründung führt er an, dass das Wohnhaus des Schuldners abgebrannt und dieses somit nicht mehr bewohnbar sei.

    Es zielt also darauf ab, dass der Schuldner keinen Wohnsitz mehr hat und daher das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Aufenthalt hat. Ein Gefangener hat - bei langer Strafhaft - seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Haftstrafe (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17 Auflage, Rn. B8 - B9).

    Meines Erachtens führt aber die Tatsache, dass das Wohnhaus des Schuldners abgebrannt ist nicht dazu, dass dieser keinen Wohnsitz mehr hat. Er hat nur keine Wohnung mehr. Sollte er noch an der Adresse des abgebrannten Hauses wohnhaft sein, ist das weiterhin sein Wohnsitz.

    Da ich nur an das zuständige Gericht abgeben darf, kann ich nur an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk das abgebrannte Haus liegt. Andererseits führt der Gläubiger nichts dazu aus, ob er dies alles beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfragt hat. Eventuell hat der Schuldner tatsächlich keinen Wohnsitz mehr, da er am Ort des abgebrannten Hauses z.B. nach unbekannt abgemeldet wurde. Dann wiederum könnte ich an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Schuldner einsitzt.

    Wie seht Ihr das?

  • Es zielt also darauf ab, dass der Schuldner keinen Wohnsitz mehr hat ...

    § 13 ZPO i.V.m. § 7 BGB setzt für die Niederlassung eine Unterkunft voraus.

    Das sehe ich auch so. Wenn du positiv weißt, dass die Unterkunft abgebrannt ist und dort somit ein Aufenthalt mit regelmäßiger Übernachtung objektiv unmöglich ist, kannst du nicht mehr von einem Wohnsitz dort ausgehen. Da spielt dann die Frage, ob das Melderegister aktualisiert wurde, keine Rolle mehr.

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