Teilungsversteigerung in Verbindung mit § 59 ZVG

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich bräuchte bitte einmal Eure Hilfe:

    Teilungsversteigerung, das Grundbuch ist in Abt. III mit einer Grundschuld belastet, die durch einen Ersteher übernommen werden müsste. Die Grundschuld valutiert nicht mehr, Löschungsbewilligung wurde bereits erteilt. Gibt es die Möglichkeit für den Antragsteller, die Grundschuld ohne Zustimmung des Antragsgegners über § 59 ZVG erlöschen zu lassen? Dem Kommentar konnte ich schon entnehmen, dass auch in der Teilungsversteigerung Anträge nach § 59 zulässig sind. Ich vermag jetzt allerdings nicht zu beurteilen, ob die Rechte des Antragsgegners beeinträchtigt wären. Sofern in diesem Fall die Zustimmung des Antragsgegners nicht vorliegt: Doppelausgebot? Oder abweichende Versteigerungsbedingungen gar nicht erst möglich?

    Danke schon einmal im Vorhinein für Eure Antworten.

    Ganz liebe Grüße :)

  • Handelt es sich um eine Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum? Dann könnte der Antragsteller an seinem Anteil die Grundschuld löschen lassen. Da er dem geringsten Gebot zugrunde zu legen ist, würde die Grundschuld dann nicht mehr im gG zu berücksichtigen sein.

    Mit abweichenden Versteigerungsbedingungen kommst du dagegen nicht weiter, wenn der Antragsgegner nicht zustimmt. Es kann m.E. auch kein Doppelausgebot erfolgen, weil die Beeinträchtigung feststeht (statt Eigentümergrundschuld, die Fremdgrundschuld wird, gibt es für die bisherigen Eigentümer nur Bargeld). Beeinträchtigung heißt nicht wirtschaftlicher Schaden, sondern "anders als nach dem Gesetz".

  • Vielen Dank für Deine Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Es müsste also für § 59 ZVG zwingend die Zustimmung des A-gegners vorliegen. Es handelt sich in der Tat um Bruchteilseigentum. Ja, Du hast Recht. Darauf wäre ich so noch gar nicht gekommen. Würde die GS auf dem 1/2 der Antragsteller gelöscht, würde die GS bei Zugrundelegung des GG anhand der Antragsteller gelöscht!

  • Was mir noch einfällt: In der normalen Vollstreckungsversteigerung mache ich doch auch ein Doppelausgebot, wenn z. B. vorstehende Rechte statt Bestehenbleiben durch Zahlung in das geringste Gebot aufgenommen werden und keine Zustimmung des Schuldners vorliegt? Und es liegt ja keine Eigentümergrundschuld vor, weil kein Verzicht o. ä. eingetragen ist. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

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