Teilauszahlung Wertersatz

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zum Verfahren Wertersatz.

    Der VU muss insgesamt rund 9.000 € zahlen, es wurde eine Ratenzahlung i.H.v. 50 € bewilligt, es wird also sehr lange dauern, bis alles gezahlt wurde.

    Die Raten werden laufend gezahlt. Meine Frage ist, daher ob man zwischendurch bereits Beträge an die Geschädigte auszahlen kann oder ob man bis zur vollständigen Abwicklung warten muss.

    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Wie viele Geschädigte hast du denn?

    Bei einem sehe ich kein Problem der Teilauszahlung-

    Wenn du mehrere Geschädigte hast, muss du den Kassensturz nach 6 Monaten machen und kommst dann zum Ergebniss das kein Deckungsfall vorliegt. Dann musst du entscheiden, ob du von der Stellung des Inso-Antrages absiehst. (Höchst warscheinlich in deinem Fall/ keine Kostendeckung)

    Dann können die Geschädigten nur noch mit einem Titel an die vereinnahmten Gelder kommen. Du vollstreckst weiterhin fortlaufen.

  • Guten Morgen,

    es gibt nur eine Geschädigte, die ihre Ansprüche korrekt angemeldet hat. Ich denke ich werde , wenn sich etwas angesammelt hat einen Teil auszahlen.

    Noch eine Bitte:

    Ich finde es sehr schwierig Informationen über den Verfahrensablauf zu erhalten, ein Skript oder so etwas steht nicht zur Verfügung. Ich arbeite an einem kleinen Amtsgericht und mache den Großteil der Jugendstrafsachen. Im Kommentar zur STPO steht zu praxisorientierten Fragen nicht viel drin.

    Hat jemand ein Skript oder Fortbildungsunterlagen die ich bekommen könnte ?

    Vielen Dank schon mal ....... :)

  • Guten Morgen,

    hast du nun eventuell ein praxisoriertiertes Skript zur Verfügung? Geht mir ähnlich wie dir.

    LG

  • Guten Morgen,

    nein, leider nicht, aber ich war auf einer Fortbildung, die hat zumindest etwas Licht ins Dunkel gebracht. Ein Skript wurde dort aber auch nicht zur Verfügung gestellt.

    Das Thema ist schon sehr komplex und passt eigentlich nicht in die Jugendstrafvollstreckung, da die Jugendlichen in der Regel kein Vermögen haben auf das man zugreifen kann. Aber die Vorschriften sind auf das Jugendstrafrecht anwendbar und ein Wertersatzverfahren muss durchgeführt werden.

    VG

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