Unterscheidbarkeit Firma

  • Hallo!

    Eingetragen ist die Firma "ABC-Pharma e.K.", Musterort.

    Neu angemeldet wird nun die Firma "ABC-Pharma e.K. Manuela Musterfrau", Musterort.

    Identischer Ort, identische Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand fast identisch.

    Bei den Inhabern handelt es sich um Eheleute.


    Ich habe Bauchschmerzen, die neue Firma einzutragen wegen mangelnder Unterscheidbarkeit.

    BeckOK HGB/Bömeke § 30 Rdnr. 22 besagt, dass neben Rechtsformzusätzen "auch andere Firmenzusätze wie Inhaberzusätze für sich allein keine ausreichende Unterscheidbarkeit begründen, da sie keine die Individualisierung bezweckenden Firmenbestandteile sind und an "dem Auge und Ohre sich einprägenden Klangbilde" nicht teilnehmen." Ebenso MüKoHGB/Heidinger § 30 Rdnr. 29 "Bei gemischten Firmen kann der Eigenname dagegen seine Individualisierungseigenschaft ganz oder teilweise verlieren."

    Die IHK erachtet die Unterscheidbarkeit durch den Inhabernamen allerdings als gegeben und stimmt einer Eintragung zu.

    Das hat mich jetzt etwas verunsichert. Wie würdet ihr das sehen?

    Danke für alle Meinungen!

  • Ich sehe es wie du und würde nicht eintragen.
    Der geneigte Empfängerhorizont/ die Teilnehmer am Rechtsverkehr schauen auf den ersten Teil vor dem e.K. und der ist gleich.

    Es gab doch schon Entscheidungen zu Apotheken, dass der Firmenkern nur noch aus der Etablissementbezeichnung ohne den Namen des bisherigen Inhabers besteht und bei Fortführungen der bisherige Inhaber aus diesem Grund nicht mehr in der Firma "mitgeschleppt" werden muss.

    OLG Hamm, 27 W 9/14 sagt:

    Es kommt nicht darauf an, dass die bisherige Firma unverändert fortgeführt wird; vielmehr genügt es, dass der

    prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Der prägende Teil der alten Firma "M-Apotheke e.Kfr." war "M-Apotheke". Dieser prägende Bestandteil findet sich auch in der Firma der Beteiligten zu 2) wieder, die "M-Apotheke Dr. M e.K." lautet. Das

    reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.

    Wenn das für die Fortführung ausreicht, ist es für mich auch "umgekehrt" schlüssig, dass der Name der Inhaberin hinter dem eigentlichen Firmenkern eben keine Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat.

    Die von dir gefundenen Kommentarstellen finde ich ebenfalls eindeutig und würde mich hier gegen die Meinung der IHK stellen.

    Gruß mercator

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