Buchung nach § 3 GBO und Bildung von WE

  • Ich komme mit meinem Fall irgendwie nicht weiter.


    A und B kaufen jeweils ein Grundstück . Das vor beiden Grundstücken (1 und 2) gelegene Grundstück (3) kaufen A und B je zu ½. Entsprechende Eigentumsumschreibung ist erfolgt.

    Mit dem ersten vorliegenden Antrag werden alle Grundstücke mit diversen Dienstbarkeiten belastet, u.a. das Grundstück von B, auf dem sich die gemeinsame Heizungsanlage für beide Häuser befindet.

    Anschließend wird das Grundstück 1 des A und sein ½ Miteigentumsanteil an Grundstück 3 an C und das Grundstück 2 des B und sein ½ Miteigentumsanteil am Grundstück 3 an D verkauft. Mit dem jeweiligen Antrag auf Eigentumsumschreibung wird gleichzeitig die Buchung des ½ Miteigentumsanteils des Grundstücks 3 gem. § 3 GBO zu dem Grundstück 1 des C bzw. des Grundstücks 2 des D beantragt.

    Sodann sind mehrere Grundschulden zur Eintragung beantragt.

    Danach (6. und 7. Antrag) bilden C und D jeweils Wohnungseigentum nach § 8 WEG.

    Hinsichtlich der entsprechenden Zuordnung des jeweils zugebuchten ½ Anteils zu den neuen Miteigentumsanteilen wird jedoch nichts gesagt. Ich tendiere sicherheitshalber dazu, entsprechende Angaben anzufordern.

    Lt. Teilungserklärung des C soll nun u.a. Sondernutzungsrecht an 4 Stellplätzen an der Grundstücksfläche begründet werden (1/2 Miteigentumsanteil des Grundstücks 3), die zugebucht werden soll. Entsprechende Regelung ist in der Teilungserklärung des D bzgl. weiterer Stellplätze erfolgt.

    M.E. dürfte doch die Einbeziehung der Anteile der zugebuchten Fläche in das jeweilige Wohnungseigentum und somit hinsichtlich der Sondernutzungsrechte gar nicht möglich sein, da WE doch nur an dem Grundstück 1 bzw. 2 begründet wird.

    Hat jemand eine Idee ?

  • Lt. Teilungserklärung des C soll nun u.a. Sondernutzungsrecht an 4 Stellplätzen an der Grundstücksfläche begründet werden (1/2 Miteigentumsanteil des Grundstücks 3), die zugebucht werden soll. Entsprechende Regelung ist in der Teilungserklärung des D bzgl. weiterer Stellplätze erfolgt....

    Wie ist das „die zugebucht werden soll“ zu verstehen? Eine Zubuchung bzw. Zuschreibung nach § 1131 BGB setzt gleiche Eigentumsverhältnisse am Haupt- und Nebengrundstück voraus. Wenn es am Grundstück Nr. 3 je hälftiges Miteigentum, am Hauptgrundstück Nr. 1 aber nur Alleineigentum des C gibt, kann es keine Zuschreibung geben.

    Und Wohnungseigentum einschließlich der vereinbarten Sondernutzungsrechte lässt sich nur an einem Grundstück im Rechtssinne begründen; siehe diesen Thread:

    VFi
    22. Juni 2023 um 18:23

    Die Teilfläche am anderen Grundstück (3), die mit der Regelung nach § 1010 BGB und dem ½ MEA daran verbunden ist, kann damit nicht in die Begründung von Wohnungseigentum am Grundstück 1 einbezogen werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe den Antrag (Zubuchung) so, dass der 1/2 Anteil des C am Grundstück 3 seinem im Alleineigentum stehenden Grundstück 1 und der 1/2 Anteil des D am Grundstück 3 seinem im Alleineigentum stehenden Grundstück 2 gem. § 3 Abs. 4,5 GBO zugebucht werden soll. Eine Bestandteilszuschreibung wäre ja nicht möglich.

    Mit dem ersten vorliegenden Antrag wird u.a. das Grundstück 3 mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für4 KFZ-Stellplätzen nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 und mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für 2 KFZ-Stellplätze nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2 belastet.

    Ich gehe mittlerweile davon aus, dass mit der Regelung des Sondernutzungsrechts an den KFZ Stellplätzen in der jeweiligen Teilungserklärung, die Ausübung der diesbezüglich bestellten Grunddienstbarkeiten durch die jeweiligen dienstbarkeitsberechtigten Wohnungseigentümer des Grdst. 1 bzw. des Grdst. 2) gemeint ist. (s. Schöner/Stöber Rdn. 2909b). Diese Regelung wäre ja als Inhalt des SE einzutragen.

    Wenn dem so wäre, müsste diese Regelung nicht eindeutiger gefasst werden oder würde es ausreichen ?

  • ...Mit dem ersten vorliegenden Antrag wird u.a. das Grundstück 3 mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für4 KFZ-Stellplätzen nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 und mit einer Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für 2 KFZ-Stellplätze nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2 belastet...

    Von der Bestellung von Grunddienstbarkeiten am Grundstück Nr. 3 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. 1 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Nr. 2 war bislang nicht die Rede, insbesondere auch nicht davon, dass diese Grunddienstbarkeiten die Benutzung von Teilflächen für Kfz.-Stellplätze betreffen sollen (Zitat: „Mit dem ersten vorliegenden Antrag werden alle Grundstücke mit diversen Dienstbarkeiten belastet, u.a. das Grundstück von B, auf dem sich die gemeinsame Heizungsanlage für beide Häuser befindet“).

    Wie hier

    Stellplätze Sondereigentum - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo! Folgende Frage ist hier am Grundbuchamt aufgetaucht: Flst. wird in WEG aufgeteilt. Enthalten wären auch Stellplätze als Sondereigentum, die auf einem…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder hier

    Teilung nach § 8 WEG - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallöle, habe folgendes Problem: Es soll ein Grundstück nach § 8 WEG aufgeteilt werden. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück ist eine Grunddienstbarkeit im…
    www.rechtspflegerforum.de

    ausgeführt, kann die Ausübungsbefugnis aus einer Grunddienstbarkeit Gegenstand einer Regelung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG (bzw. jetzt § 10 Absatz 3 Satz 1 WEG) sein. Der User „Mitch“ würde "SNR an dem Stellplatzrecht..." eintragen

    (siehe das Zitat hier: RE: Teilung nach § 8 WEG

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  • Was ist aus der Frage geworden, ob es eindeutiger gefaßt werden müßte.


    In der Eintragungsbewilligung zu der auf dem Grundstück 3 bestellten Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für4 KFZ-Stellplätzen nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 wird auf den angefügten Lageplan verwiesen und darauf hingewiesen, dass diese Stellplätze von den Eigentümern der durch die UVZNr.X /22 ((Teilungserklärung bzgl. Grundstück 1) - in Wohnungs-und Teileigentum aufgeteilten Fläche genutzt werden. Zur Absicherung der Nutzung im Rahmen von Sondernutzungsrechten wird die o.a. Grunddienstbarkeit bestellt.

    Ähnlich ist es bei der Grunddienstbarkeit (Nutzung einer Außenfläche für 2 KFZ-Stellplätze nebst Zufahrtsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 2 geregelt.

    Ausweislich der Teilungserklärung sind, solange der teilende Eigentümer noch Eigentümer mindestens einer Wohnung ist, alle anderen Eigentümer von der Nutzung der 4 KFZ-Stellplätzen ausgeschlossen. Der teilende Eigentümer ist berechtigt, Sondernutzungsrecht an einzelnen KFZ-Stellplätzen (s.o.) zuzuweisen. Aufschiebend bedingt durch den entsprechenden Antragseingang entsteht dann das Sondernutzungsrecht zugunsten des jeweiligen Wohnungseigentums.

    Nach den Hinweisen von Prinz (s. B OLG Köln ) wären diese Angaben wohl eindeutig und müssten ausreichen .

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