Zwangssicherungshypotheken wegen übergegangenem Kindesunterhalt

  • Folgendes Problem stellt sich mir beim Grundbuchamt, zu dem ich gern eure Meinungen hören würde:

    Auf das Bundesland sind aufgrund Zahlung von Unterhaltsvorschuss Ansprüche auf Kindesunterhalt übergegangen.

    Aufgrund dieser wurden bereits diverse Zwangssicherungshypotheken am Grundstück des Schuldners/Kindesvaters zu Gunsten des Bundeslandes eingetragen.

    Die das Bundesland vertretende Behörde hat inzwischen die Zwangsversteigerungf beantragt.

    Im Rahmen eines Hinweisbeschlusses des Versteigerungsgerichtes wurde sie u. a. angehalten, die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken zu beantragen:

    1. Ergänzung der Geburtsdaten der Kinder für die die Ansprüche auf das Bundesland übergegangen sind (Zwasis lauten ...in Höhe von ... wegen übergegangener Unterhaltsansprüche für die Kinder...)

    2. bei einer Zwasi außerdem Ergänzung des in der Eintragung fehlenden Familiennamens der Kinder

    Da ich mit Zwangsversteigerung noch nie etwas zu tun hatte, interessiert mich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Berichtigungen vom Zwangsversteigerungsgericht gefordert werden. Sind diese notwendig für das Betreiben des Verfahrens?

  • Enthält der Hinweisbeschluss (ich habe noch nie einen erlassen) eine Begründung?

    Mir fällt zumindest als Vollstreckungsvoraussetzung nichts ein. Titel, Klausel, Zustellung und hier noch Eintragung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Neuling
    5. Juli 2023 um 16:28

    da sich auch Versteigerungsrechtspfleger mal ins Grundbuchforum verirren, nehme ich auf meine dortigen Ausführungen Bezug.

  • Vielleicht sollte sich der Gl. besser mit dem Versteigerungsgericht auseinandersetzen (und ggfls. gegen den Hinweisbeschluss vorgehen), als das Grundbuchamt zu nerven.

    Sonnst müsstest du konsequenterweise bei zahllosen Sicherungshypotheken auch noch "aus Telekomunikationsdienstleistungen" und "vormaliger Forderungsinhaber: Handyvertragsanbieter" ergänzen.

  • Enthält der Hinweisbeschluss (ich habe noch nie einen erlassen) eine Begründung?

    Nein.

    Es wurde gegenüber dem Gläubiger-Vertreter angeregt, hinsichtlich diverser Zwangssicherungshypotheken die Berichtigung beim GBA zu beantragen:

    a) Ergänzung des Familiennamens der Kinder bei Zwasi 1

    b) Ergänzung der Geburtsdaten der Kinder bei Zwasi 2

    c) Berichtigung eines Eintragungsfehlers hinsichtlich des Vornamens eines Kindes bei Zwasi 3

    Danke für eure Beiträge. Ich werde dem Gl.-Vertreter jetzt eine Antragsrücknahme nahelegen.

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