Übergang Staatskasse in welcher Höhe?

  • Hallo,

    PKH und ich stehen ein wenig auf Kriegsfuß und ich habe gerade eine Denkblockade.

    Folgender Fall: Kläger hat PKH ohne Raten, Beklagter hat keine PKH. Aus der Staatskasse werden 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Vergleichsgebühr plus Auslagen und Mehrwertsteuer ausgezahlt (Streitwert unter 4.000,- €). Es wurde ein Vergleich geschlossen - Kostenquotelung 25% zu 75%.

    Jetzt erfolgt Kostenausgleichung, bei der der Kläger nur 0,65 Verfahrensgebühr abrechnet (Geschäftsgebühr war im Vergleich tituliert).

    Bei der Kostenausgleichung ohne Berücksichtigung der PKH ergäbe sich zunächst ein Erstattungsanspruch für den Kläger in Höhe von 350,- €. Meine Übergangsberechnung wäre nun die folgende:

    Erstattungsanspruch Kläger: 350,- €

    zuzüglich Erstattung aus Staatskasse: 1.000,- €

    Klägervertreter würde erhalten: 1.350,- €

    Anspruch nur in Höhe Wahlanwaltsvergütung: 880,- €

    Differenz=Übergang nach § 59 RVG: 470,- €

    Im Ergebnis würde das nun auf einen KfB mit 0,- € hinauslaufen, weil der Übergang höher ist als der Erstattungsanspruch. Aber welcher Betrag ist jetzt tatsächlich der Übergang, der vom Beklagten gefordert werden darf? Rein logisch betrachtet, müssten es nur die 350,- € sein, aber rein rechnerisch sind es die 470,- €. Das Problem entsteht ausschließlich durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr, die es ja in der PKH-Festsetzung nicht gibt. Oder würde man dem Problem hier damit begegnen, dass man ausnahmsweise nicht die (niedrigere) Wahlanwaltsvergütung als Maximalbetrag heranzieht, sondern die (höhere) PKH-Vergütung? Oder sagt man in dieser Konstellation einfach, dass man den erstattungspflichtigen Gegner nicht schlechter stellen darf, als wenn der Kläger keine PKH hätte?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Anspruch kann nur in der Höhe auf die Staatskasse übergehen als er auch besteht. Hier also 350 €. Alles weitere unterliegt der Kostentragung des PKH-Partei und ist ggf. bei dieser einzuziehen.

    Allerdings gilt § 15a RVG genauso bei der PKH-Gebühr, wobei da die Einschränkung gemacht wird, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten haben muss. Deshalb muss das dir der Anwalt ja auch anzeigen, § 55 Abs. 5 RVG. Und sobald er das Geld hat, stellt sich dein Problem sowieso gar nicht mehr.

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