Nachlasspfleger als Anwalt - Anwaltskosten?

  • Hallo,

    mein NL-Pfleger ist Rechtsanwalt und wurde bestellt zwecks Geltendmachung von Ansprüchen gegen den vorherigen Nachlasspfleger (dieser hatte die Pflegschaft "abgebrochen" und eine bestimmte, unstreitige Geldsumme nicht ausbezahlt/hinterlegt).

    Er trat als "RA X als Nachlasspfleger für" vor dem Landgericht auf, erhielt unstreitig Recht, Verfahrenskosten hat der Beklagte zu tragen, Forderungssumme wurde gezahlt.

    Nunmehr hat der Pfleger seine Vergütungsabrechnung eingereicht und verlangt

    1. die NL-Pfleger-Vergütung nach VBVG mit normalem Stundensatz - kein Problem

    2. zusätzlich die Rechtsanwaltskosten für den geführten Rechtsstreit.

    Dagegen habe ich etwas.

    Ich bin der Auffassung, dass ihm die Anwaltsgebühren durchaus zustehen - aber doch vom Gegner und nicht von der "eigenen Partei", oder?

    Als Beispiel hierfür dient mir der Fall, in dem der Pfleger einen Drittanwalt engagiert hätte: auch dieser würde ja normal mit der Gegenseite abrechnen.

    Hatte schonmal jemand den Fall, wo der Pfleger beides haben wollte?

  • Zitat

    Ich bin der Auffassung, dass ihm die Anwaltsgebühren durchaus zustehen - aber doch vom Gegner und nicht von der "eigenen Partei", oder?

    Als Beispiel hierfür dient mir der Fall, in dem der Pfleger einen Drittanwalt engagiert hätte: auch dieser würde ja normal mit der Gegenseite abrechnen.


    Der Anspruch besteht in erster Linie gegenüber dem Mandanten als Auftraggeber. Der kann sich das Geld von der Gegenseite wiederholen wenn die den zahlungsfähig ist.

  • Gleichwohl sind die Anwaltskosten - bei bestehendem Anwaltszwang unproblematisch - als Aufwendungsersatz (nicht aber als Vergütung) erstattungsfähig. Wenn dann die Festsetzung gegen die Gegenpartei beantragt wird, sind die insoweit eingehenden Gelder natürlich dem Nachlass gutzuschreiben.

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