Rückauflassungsvormerkung auf Bruchteil

  • Hallo!

    Ich habe hier einen Vater und einen Sohn zu je 1/2 Anteil als Eigentümer im GB stehen. Auf dem 1/2-Anteil des Sohnes ist zugunsten des Vaters eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

    Nun überträgt der Vater seinen 1/2 Anteil in einer Urkunde an die Ehefrau, und die Ehefrau übertragt genau diesen 1/2-Anteil an den Sohn, der bereits zu 1/2 im Grundbuch eingetragen ist und somit nun Alleineigentümer wird.

    Für die Ehefrau/Mutter sollen an diesem 1/2 Anteil ein Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.

    Da der Sohn nunmehr Alleineigentümer ist, gibt es die Miteigentumsanteile als solche ja grds. nicht mehr, so dass ich den Nießbrauch zwar an einem ideellen 1/2 Bruchteil eintragen kann, nicht aber die Vormerkung (einen ideellen Bruchteil des Grundstücks (zB einen halben Anteil) kann der Alleineigentümer rechtsgeschäftlich nicht mit einer Auflassungsvormerkung belasten;

    (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1502, beck-online).


    Was aber passiert mit den für den Vater bereits eingetragenen Rechten (Nießbrauch und RückAV), die auf dem 1/2 Anteil des Sohnes lasteten? Ich kann ja schlecht schreiben, dass die Belastung eines idellen Anteils bei einer RückAV nicht geht, aber übersehen, dass genau so eine dann jetzt im GB eingetragen steht. Oder lasse ich den Sohn einfach unter 1.1 und 1.2 mit jeweils 1/2 Anteil im GB stehen, dann könnte ich die Rechte eintragen und die bereits eingetragen würden ohne Probleme so stehen bleiben. Kommt mir aber komisch vor.

    Bitte um Mithilfe, danke!

  • Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bezüglich eines 1/2-Miteigentumsanteils für Mutter ..... wäre mein Lösungsvorschlag

    Denn den Anteil gibt es nicht . Sie überträgt 1/2- MEA und soviel darf sie zurückverlangen.

  • Was aber passiert mit den für den Vater bereits eingetragenen Rechten (Nießbrauch und RückAV), die auf dem 1/2 Anteil des Sohnes lasteten? nix, die bleiben, wie sie sind
    Ich kann ja schlecht schreiben, dass die Belastung eines ! nicht gesondert gebuchten u. buchbaren ! idellen Anteils bei einer RückAV nicht geht, aber übersehen, dass genau so eine dann jetzt im GB eingetragen steht. Doch, da zum Zeitpunkt der Belastung des Anteils des Sohnes, dieser nur Eigentümer genau dieses 1/2 Anteils war.

    Oder lasse ich den Sohn einfach unter 1.1 und 1.2 mit jeweils 1/2 Anteil im GB stehen, - neee- dann könnte ich die Rechte eintragen und die bereits eingetragen würden ohne Probleme so stehen bleiben. Kommt mir aber komisch vor. - zu Recht - Der Sohn wird schön unter der neuen lfd. Nummer als Alleineigentümer eingetragen (nur mit verschiedenen Eintragungsgrundlagen je 1/2 Anteil in Spalte 4)

    Bitte um Mithilfe, danke!

  • Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bezüglich eines 1/2-Miteigentumsanteils für Mutter ..... wäre mein Lösungsvorschlag

    Denn den Anteil gibt es nicht . Sie überträgt 1/2- MEA und soviel darf sie zurückverlangen.

    Aber beim Nießbrauch kann ich schreiben: lastend auf einem ideellen 1/2-Anteil, oder?

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