Hallo,
in einem Übergabevertrag sollen (Rück-)Überlassungsansprüche per Vormerkung gesichert werden.
Zuerst für den Übergeber, aufschiebend bedingt für die Ehefrau.
Hierbei heißt es: "Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte, ist befugt, zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."
Kenne ich bisher nicht & ich kann mir gerade nichts unter dieser Vereinbarung vorstellen, wie das gedacht sein soll und was im Falle einer Verfügung mit der Vormerkung für den weiteren Berechtigten (=die Ehefrau) passieren soll.
Kann mir da jemand Licht ins Dunkel bringen?
Falls es die Fragestellung schon gab, entschuldigt. Ich habe die Suchfunktion wirklich bemüht...
Vielen Dank!