Rückerwerbsvormerung Verfügung Anspruch

  • Hallo,

    in einem Übergabevertrag sollen (Rück-)Überlassungsansprüche per Vormerkung gesichert werden.

    Zuerst für den Übergeber, aufschiebend bedingt für die Ehefrau.

    Hierbei heißt es: "Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte, ist befugt, zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen."

    Kenne ich bisher nicht & ich kann mir gerade nichts unter dieser Vereinbarung vorstellen, wie das gedacht sein soll und was im Falle einer Verfügung mit der Vormerkung für den weiteren Berechtigten (=die Ehefrau) passieren soll.

    Kann mir da jemand Licht ins Dunkel bringen?

    Falls es die Fragestellung schon gab, entschuldigt. Ich habe die Suchfunktion wirklich bemüht...

    Vielen Dank!

  • Wenn der Übergeber tatsächlich den Rückübertragungsanspruch geltend macht, macht nach seiner Eintragung als Eigentümer die aufschiebend bedingte Rückauflassungsvormerkung für die Ehefrau keinen Sinn mehr. Der Übergeber behält sich damit das Recht vor, die Vormerkung für die Ehefrau zur Löschung zu bringen. Was besseres fällt mir zu der gewählten Formulierung im Übergabevertrag nicht ein.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Übergeber kann infolge der aufschiebend bedingten Abtretung nicht mehr ohne Weiteres über den Anspruch verfügen (§ 161 BGB). Offenbar soll bezüglich des Übergebers nun auf diese Verfügungsbeschränkung verzichtet oder diesen Verfügungen bereits vorab zugestimmt werden. Dazu: OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 W 272/19; m. Anm. Dressler-Berlin; FGPrax, 2020, 118, beck-online. Wie die Ehefrau als weitere Berechtigte hier "zulasten" des Übergebers über den Anspruch verfügen könnte, ist mir dagegen nicht klar. Ihr steht der Antrag erst zu, wenn der Übergeber schon aus dem Rennen ist. Ich würde die Anmerkung von Dressler-Berlin nachlesen.

  • Der Übergeber kann infolge der aufschiebend bedingten Abtretung nicht mehr ohne Weiteres über den Anspruch verfügen (§ 161 BGB). Offenbar soll bezüglich des Übergebers nun auf diese Verfügungsbeschränkung verzichtet oder diesen Verfügungen bereits vorab zugestimmt werden. Dazu: OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.10.2019 – 8 W 272/19; m. Anm. Dressler-Berlin; FGPrax, 2020, 118, beck-online. Wie die Ehefrau als weitere Berechtigte hier "zulasten" des Übergebers über den Anspruch verfügen könnte, ist mir dagegen nicht klar. Ihr steht der Antrag erst zu, wenn der Übergeber schon aus dem Rennen ist. Ich würde die Anmerkung von Dressler-Berlin nachlesen.

    jetzt bin ich ganz verwirrt... :/

    ich habe doch zwei separate Ansprüche (ohne vorausgehende Abtretung) per Vormerkung zu sichern - nur ist der Anspruch der Ehefrau eben auf den Tod des Übergebers zusätzlich bedingt.

    und eben nur der Übergeber darf zulasten der anderen Berechtigten verfügen. Sie gerade nicht.

  • Da die Ehefrau nicht Eigentümerin ist, kann auf diese nicht rückaufgelassen werden. Ihr würde lediglich des Recht zustehen, nach Ableben des Ehemannes die Auflassung auf sich zu verlangen. Also sind richtigerweise 2 separate Vormerkungen einzutragen. Der Übergeber behält sich vor, zu seinen Lebzeiten ohne Zustimmung seiner Ehefrau über die seiner Ehefrau eingeräumte Vormerkung zu verfügen.

    Fraglich ist, was hierunter zu verstehen ist.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Danke für euren Input!

    Wenn der Übergeber tatsächlich den Rückübertragungsanspruch geltend macht, macht nach seiner Eintragung als Eigentümer die aufschiebend bedingte Rückauflassungsvormerkung für die Ehefrau keinen Sinn mehr. Der Übergeber behält sich damit das Recht vor, die Vormerkung für die Ehefrau zur Löschung zu bringen. Was besseres fällt mir zu der gewählten Formulierung im Übergabevertrag nicht ein.

    Dass darin ja dann eine Vollmacht zur Löschung zu lesen sein müsste, wäre mir dann doch etwas zu weit.

    Aber was mir jetzt noch als Möglichkeit kam: Was ist, wenn der Veräußerer den Anspruch zB. abtritt, könnte er damit auch die Bedingung seines Todes beim Anspruch der Ehefrau so einfach ändern/aushebeln? :/

  • Die Abtretung bewirkt nur den Übergang der Forderung auf den Zessionar. Die Forderung selbst wird dadurch nicht verändert (BeckOK/Rohe, BGB § 398 Rn. 59). Vermute, man hat beim Vertragsentwurf einen Baustein nicht angepaßt. Ein unverbindliches Anschreiben an den Notar kann die Frage klären.

  • Beim Notar nachzufragen, ist zumindest eine Option. Ob man in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau des Übergebers nicht möglich ist, vielmehr nur eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden kann, steht im Ermessen des Grundbuchamtes.

    Aus steuerlicher Sicht muss bei einer Rückübertragung der Übergeber zumindest (für 1 Sekunde) Eigentümer gewesen sein. Dann wird keine Grunderwerbsteuer für diesen fällig. Da die Ehefrau des Übergebers nicht Eigentümerin war, sind wir steuerlich bei einer normalen Übertragung mit steuerlichen Auswirkungen. Weil Übertragung von Sohn (Übernehmer) auf Mutter nicht mehr in der geraden Linie sind (von oben nach unten) sondern von unten nach oben mit völlig anderen Steuerfreibeträgen.

    Entweder ist bei der Abfassung des Vertrages unbemerkt etwas schief gelaufen oder aber der Vertrag war so tatsächlich gewollt. Über steuerliche Auswirkungen dürfen Notare nicht beraten/belehren, sondern nur darauf hinweisen, dass ggf. Grunderwerbsteuer anfallen kannn.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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