Ist es richtig, dass der Betreuer bei vorgelegter Selbstverwaltungserklärung, z.B. über ein Girokonto keine Verpflichtung zur Rechnungslegung (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben hat sowie keine Kontoauszüge vorlegen muss), ja auch das Gericht kein Recht zur Prüfung der Eigenverfügungen des Betroffenen hat? Wie sieht es bei gemeinsamer Verfügung über ein Konto aus? Was muss der Betreuer machen? Was muss er vorlegen? Was darf das Gericht prüfen? Was verlangen?
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