Genehmigungsbedürfnis bei Rücktritt vom Vorvertrag zum Wohnstiftsvertrag und Kündigung eines Wohnungsdarlehens

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu folgenden Rechtsgeschäften vor:

    - Rücktritt vom Vorvertrag zwischen [Wohnheim] und [Betroffene]

    und

    -Kündigung des Wohnungsdarlehens in Höhe von über 31.200 € und Übertragung des Guthabens auf das Girokonto der Betroffenen

    Der Sachverhalt:

    Die Betroffene und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann haben seinerzeit einen Vorvertrag mit einer Einrichtung abgeschlossen, die sowohl stationäre Pflege als auch die zur Verfügungstellung von Wohnungen für Ältere anbietet. In dem Vorvertrag hat sich die Einrichtung verpflichtet, einen Wohnvertrag für die Aufnahme in der Einrichtung und die Überlassung einer Wohnung abzuschließen. Gewünschter Einzugszeitpunkt ist nicht genannt. Dauer des Vertrags: auf unbestimmte Zeit.

    Mit Abschluss des Vorvertrags haben sich die Eheleute verpflichtet, ein Darlehen in Höhe von 31.200 € zur Verfügung zu stellen. Dieses ist mit 4 % p.a. verzinslich.

    Unter den Rücktrittsbestimmungen des Vorvertrags ist geregelt, dass beide Vertragspartner das Recht haben, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Einrichtung erklärt, von dem Rücktrittsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn sich der Gesundheitszustand des Vorvertragspartners (der Eheleute/der Betroffenen) so verändert hat, dass eine Aufnahme in eine Wohnung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall bietet die Einrichtung entsprechend ihrer Möglichkeiten einen Pflegewohnraum an.

    Es ist geregelt, dass das gewährte Darlehen an den Einzahler zurückgezahlt wird, wenn durch die Einrichtung von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird.

    Sofern der Vertragspartner (die Betroffene) zurücktritt, wird die Vorauszahlung auf das Darlehen, inklusive der angefallenen Zinsen, zur Rückzahlung fällig.

    Anbei liegt die Zinsbescheinigung der Einrichtung über die für das Jahr 2022 angefallenen Zinsen von 4%, sprich 1.248 €.

    Nun die Fragen, die ich mir hier stelle:

    Gibt es einen Genehmigungstatbestand für den Rücktritt von einem solchen Vertrag?

    Wird hier meine Ansicht geteilt, dass die "Kündigung" des Darlehens nicht genehmigungsbedürftig ist, weil dieses ja nicht wirklich gekündigt wird, sondern vielmehr die Rückzahlung Folge des Rücktritts von dem Vorvertrag ist?

    Da ich aber keinen Genehmigungstatbestand für den Rücktritt von diesem Vertrag finde, komme ich zu dem Schluss, dass das gesamte Vorhaben der Betreuerin nicht genehmigungsbedürftig ist, was mich etwas unzufrieden und unsicher zurücklässt.

    Ich hoffe, ich habe verständlich genug den Sachverhalt und mein Problem geschildert. Wenn ich weiter ausholen soll, sagt gern Bescheid :)

  • Wieso unzufrieden?

    Der Grundsatz ist doch, dass Betreuer eigenverantwortlich handeln und nur in den im Gesetz abschließend genannten Fällen der gerichtlichen Genehmigung bedürfen.

    Will die Betroffene kündigen? Will sie nicht mehr ins betreute Wohnen?

    Wieso kündigt der Betreuer? Es soll doch in erster Linie unterstützen. Wieso vertritt er?

    Sind diese Vorfragen bereits geklärt?

  • Ich möchte in die gleiche Kerbe hauen:

    Die Betroffene hat sich zu Zeiten, als sie noch fit war, einen Alterssitz ausgesucht, der offenbar "anpassbar" ist, indem ggf. Pflegeleistungen dazu gebucht werden können. Wenn sie sich das leisten kann, warum dann davon Abstand nehmen?

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

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