Guten Morgen
Ich habe 2 Urkunden vorzuliegen. Beantragt ist nur der Eigentumswechsel.
1. Urkunde
A (Bruder) überträgt an B(Schwester). Im GB ist eine RückAV für die Mutter von A und B eingetragen. B übernimmt die RückAV
2. Urkunde Ergänzungsvertrag zur 1. Urkunde
Es erscheinen A, B und die Mutter:
Bzgl. der RückAV wird nun folgendes erklärt:
Die RückAV wird durch die Erwerberin übernommen.
Die RückAV sichert bedingte Übertragungsansprüche der Mutter gegenüber A wie er aus der Vorurkunde (Übergabe Grundstück von der Mutter an A) vereinbart ist.
Nun folgt
Hinsichtlich der Tatbestände, die das Übertragungsverlangen auslösen können, wird ab Eigentumsübergang auf die Person, das Verhalten, das Eigentum ect. des Erwebers abgestellt.
Die Mutter erklärt, dass
die heutige Übertragung das bedingte Übertragungsverlangen nicht auslöst
sie der Vertragsübernahme in für den Veräußerer A befreiender Weise zustimmt
mit der Inhaltsänderung der auslösenden Tatbestände einverstanden ist
Die Erwerberin B als künftige E bewilligt, dass ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ( § 16 II GBO) die fortbestehende Vormerkung nunmehr die Verpflichtungen der B gegenüber der Mutter sichert und ab diesem Zeitpunkt die auslösenden Umstände in der Person der B abzustellen ist. Diese Änderung des Schuldgrundes werde jedoch - wie bisher - nicht im Grundbuch vermerkt.
Ich bin irritert. Habe ich noch nie gesehen, wenn eine RückAV übernommen wird.
Kann ich den Eigentumswechsel vollziehen, weil ja in der Bewilligung der Ergänzungsurkunde auf § 16 II GBO verwiesen wird? Was heißt der letzteSatz bzw. was sollen diese Erklärungen?