• Guten Morgen

    Ich habe 2 Urkunden vorzuliegen. Beantragt ist nur der Eigentumswechsel.

    1. Urkunde

    A (Bruder) überträgt an B(Schwester). Im GB ist eine RückAV für die Mutter von A und B eingetragen. B übernimmt die RückAV

    2. Urkunde Ergänzungsvertrag zur 1. Urkunde

    Es erscheinen A, B und die Mutter:

    Bzgl. der RückAV wird nun folgendes erklärt:

    Die RückAV wird durch die Erwerberin übernommen.

    Die RückAV sichert bedingte Übertragungsansprüche der Mutter gegenüber A wie er aus der Vorurkunde (Übergabe Grundstück von der Mutter an A) vereinbart ist.

    Nun folgt

    Hinsichtlich der Tatbestände, die das Übertragungsverlangen auslösen können, wird ab Eigentumsübergang auf die Person, das Verhalten, das Eigentum ect. des Erwebers abgestellt.

    Die Mutter erklärt, dass

    die heutige Übertragung das bedingte Übertragungsverlangen nicht auslöst

    sie der Vertragsübernahme in für den Veräußerer A befreiender Weise zustimmt

    mit der Inhaltsänderung der auslösenden Tatbestände einverstanden ist

    Die Erwerberin B als künftige E bewilligt, dass ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ( § 16 II GBO) die fortbestehende Vormerkung nunmehr die Verpflichtungen der B gegenüber der Mutter sichert und ab diesem Zeitpunkt die auslösenden Umstände in der Person der B abzustellen ist. Diese Änderung des Schuldgrundes werde jedoch - wie bisher - nicht im Grundbuch vermerkt.

    Ich bin irritert. Habe ich noch nie gesehen, wenn eine RückAV übernommen wird.

    Kann ich den Eigentumswechsel vollziehen, weil ja in der Bewilligung der Ergänzungsurkunde auf § 16 II GBO verwiesen wird? Was heißt der letzteSatz bzw. was sollen diese Erklärungen?

  • Wie hier

    Vormerkung Inhaltsänderung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Übergabevertrag zwischen A und B wurden für A die üblichen Rückübertragungsansprüche (Veräußerung nur mit Zustimmung des Übergeber, Rückübertragung bei…
    www.rechtspflegerforum.de

    ausgeführt, führt der Schuldnerwechsel im Wege der Schuldübernahme nicht zum Erlöschen der Vormerkung, wenn der neue Schuldner gleichzeitig mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem vormerkungsgesicherten Anspruch das Eigentum an dem von der Vormerkung betroffenen Grundstück erlangt (siehe den zitierten Beschluss des BGH vom 13.2.2014, V ZB 88/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=31238ea8db0519a7d6e624856f259b83&nr=67574&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

    Wie der BGH ausführt, kann der Schuldnerwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

    (siehe dazu auch das im Bezugsthread zitierte Gutachten des DNotI im DNotI-Report 8/2015, 57 ff

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep082015-light-pdf.pdf

    und Stamm im jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 15.03.2023, § 883 BGB RN 34 mwN in Fußnote 53).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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