anderweitige Verwertung § 844 ZPO

  • Guten Morgen!

    Ich brauche mal wieder Hilfe. Beantragt wird ein Pfändungsbeschluss; gepfändet werden soll der Miterbenanteil der Schuldnerin am Nachlass ihrer verstorbenen Mutter und der Anspruch der Schuldnerin gegen den Miterben (der Miterbe ist zugleich der Gläubiger) auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse. Drittschuldner und Gläubiger sind wie gesagt identisch. Es wird kein Überweisungsbeschluss beantragt. Stattdessen enthält der Antragsentwurf auf Seit 8 (beim Feld "Sonstige Anordnungen") folgenden Passus: Es wird nach § 844 ZPO angeordnet, dass die Verwertung des Miterbenanteils durch Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis erfolgt.

    Ich habe schon rausgefunden, dass zunächst sein wirksames Pfandrecht bestehen müsste, um überhaupt eine andere Verwertung nach § 844 ZPO anordnen zu können. Also kann die Anordnung nicht zeitgleich mit dem Pfändungsbeschluss getroffen werden, richtig?

    Zudem trägt der Gläubiger bislang nichts zur Erforderlichkeit der anderen Verwertung vor. Auch dies müsste er doch tun, oder?

    Wenn der Pfändungsbeschluss wirksam geworden ist, müsste die Schuldnerin zum Antrag nach § 844 ZPO angehört werden.

    Aber kann die beantragte Anordnung überhaupt getroffen werden (Verwertung des Miterbenanteils durch Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis)? Oder müsste das Vollstreckungsgericht bei der Anordnung den Preis beziffern???

    Ich bin für jede Idee dankbar, sowas hatte ich noch nie... =O

  • Für die Anordnung der Verwertung ist me.E. nach Erlass des Pfändungsbeschlusses ein Antrag gemäß § 844 ZPO zu stellen. Vor Anordnung ist der Wert des Miterbenanteils durch das Vollstreckungsgericht zu ermitteln ist. Die Wertermittlung erfolgt in der Regel durch einen zu beauftragenden Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten sind im Wege des Kostenvorschusses durch die Gläubigerseite zu entrichten.

    So ist es m.E. zumindest bei Verwertung eines Geschäftsanteils einer GmbH.

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