Sondernutzungsrechte an Stellplätzen, vorläufiger Teilungsplan und weitere Fragen

  • Nun hat mich der erste Antrag auf Anlegung von Wohnungseigentum ereilt (8 WEG).

    Dazu hätte ich einige Fragen, die ihr mir vielleicht beantworten könntet:

    1. In der Teilungserklärung wird jeder Wohnung eines Bestandsgebäudes ein Sondernutzungsrecht an einem PKW-Stellplatz im Freien zugewiesen.

    Die Lage der Stellplätze ergibt sich aus einem in Bezug genommenen Plan. Dieser enthält keinerlei Maße. Man sieht das Gebäude und die eingezeichneten Stellplätze mit jeweiliger Nummer. Wie groß diese sind und ob es eine Abgrenzung (Markierung) gibt, kann weder dem Plan noch der Teilungserklärung entnommen werden.

    Muss daher eine Beanstandung erfolgen?

    2. Die Gemeinschaftsordnung enthält Vorschriften bzw. Paragrafen von diesen, die seit der Änderung des WEG nicht mehr existieren (z. B. Ausführungen und Regelungen im Zusammenhang mit dem vorherigen 16 WEG). Offenbar ist auch inhaltlich durch die Änderung des WEG eine Änderung erfolgt.

    Das müsste man wohl beheben/ändern lassen, oder?

    3. Der Teilungserklärung liegt ein vorläufiger Aufteilungsplan zugrunde. In der TE wurde eine Nachtragsurkunde nach Vorliegen des durch die Baubehörde genehmigten Teilungsplanes angekündigt "sofern erforderlich". Eine Nachtragsurkunde wurde nicht vorgelegt.

    Sollte diese daher nachgefordert werden?

    Vielen Dank schon einmal.

  • Zur Frage 1 ja:

    Wie das OLG Nürnberg im Beschluss vom 06.02.2018, 15 W 1753/17

    Bürgerservice - OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.02.2018 – 15 W 1753/17

    in Rz. 12 ausführt, gilt das Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechts auch für das als Inhalt des Sondereigentums nach § 10 Abs. 3 WEG in das Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrecht (Zitat: BGH, Urteil vom 20.01.2012 - V ZR 125/11 -, juris Rn. 11). (siehe auch Ott, „Sondernutzungsrechte in der notariellen Praxis“ NZM 2017, 1/5 unter V („Bestimtheitsgrundsatz“) mwN in Fußnote 32 und die Nachweise bei Falkner im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2023, § 10 WEG, RN 393 Fußnote 575).

    Daher müssen die räumlichen Grenzen erkennbar sein, also welche Flächen oder Teile des Gemeinschaftseigentums betroffen sind. (BeckOGK/Falkner aaO). Nicht ausreichend ist es, wenn der Gegenstand des Sondernutzungsrechts ohne klare Kontur, nur skizzenhaft in dem in Bezug genommenen Plan eingezeichnet ist. Vielmehr muss ein Außenstehender die Grenzen des der Sondernutzung unterliegenden Gegenstands einwandfrei und unschwer feststellen können; andernfalls entsteht das Sondernutzungsrecht nicht (Burgmair im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 10 WEG RN 22 unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Nürnberg). Grziwotz geht daher in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Auflage 2022, § 5 WEG RN 52 davon aus, dass die Begründung von im Grundbuch einzutragenden Sondernutzungsrechten sachenrechtlich voraussetze, dass diese klar und eindeutig bezeichnet werden, insbesondere Sondernutzungsflächen mit Hilfe von Plänen und Skizzen, die maßstabsgetreu sein sollten, aber nicht die Maßangaben nach § 3 Abs. 3 WEG enthalten müssten, klar gekennzeichnet werden. Eine Markierung ist hingegen nicht erforderlich. Letztlich geht es um die Frage der Bestimmbarkeit; siehe dazu diesen Thread:

    Prinz
    31. März 2023 um 11:07

    und die Abhandlung von von Türckheim, „Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2020“, notar 1/2021, 3 ff

    https://www.dnotv.de/wp-content/uploads/2021/01/notar_0121.pdf

    Zur Frage 2 ja:

    Wenn die Teilungserklärung Regelungen enthält, die nach der Neufassung durch das WEMoG nicht mehr greifen können, wie etwa dahin, dass der Verwalter nur bei einem wichtigen Grund vorzeitig abberufen werden kann, dann ist dies jetzt zu beanstanden, weil diese Einschränkung nicht mehr möglich ist. Auch wurde mit dem WEMoG die Ladungsfrist nach § 24 IV 2 WEG von zwei auf drei Wochen verlängert. Ferner sind z. B. die Bestimmungen der §§ 25 III, IV WEG aF über die Beschlussfähigkeit aufgehoben worden. Nunmehr ist jede Versammlung beschlussfähig, sofern mindestens ein stimmberechtigter Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Dadurch sind auch frühere Regelungen über die Zweitversammlung obsolet geworden.

    Wie hier ausgeführt

    tom
    28. April 2023 um 13:51

    muss eine neu zu vollziehende Teilungserklärungen den Bestimmungen des WEG in der Fassung des WEMoG entsprechen.

    Da Du § 16 WEG ansprichst: Zu § 16 II WEG n.F. führt Lang in der Abhandlung „Reform des Wohnungseigentumsgesetzes – Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das WEMoG zum 1. 12. 2020“ in der ZfIR 2020, 809/814 aus: „Wegen § 16 Abs. 2 WEG n. F., der sich ebenso wie die alte Vorschrift mit der Kostenverteilung befasst, können jetzt über den Einzelfall hinaus für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten abweichende Regelungen mit einfachem Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Das schließt eine Änderung des generellen Verteilungsschlüssels allerdings aus. Nicht erfasst sind Kosten baulicher Veränderungen, die aber in § 21 WEG n. F. ausführlich geregelt sind“.

    Zur Frage 3 ja:

    Selbstverständlich kann Wohnungseigentum nur begründet werden, wenn ein „amtlicher“ Aufteilungsplan vorgelegt wird. Der Aufteilungsplan ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (siehe dazu etwa Meier im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.06.2023, § 7 WEG RNern 54-54.6 oder Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.08.2023, Sonderbereich WEG RN 99 ff.).

    Liegt bei Beurkundung nur ein vorläufiger Plan vor, so darf eine Eintragung erst erfolgen, sobald der amtlich bescheinigte Plan eingereicht wird und dieser sich mit dem der Beurkundung zugrundeliegenden Plan deckt; dis hat das GBA eigenständig zu prüfen (siehe BeckOK/Kral aaO RN 107 unter Zitat Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 2855 mwN). Eine Identitätserklärung des Notars genügt nicht (BeckOK/Kral aaO RN 107 unter Zitat BayObLGZ 2002, 397 = DNotZ 2003, 275 mAnm F. Schmidt; Hügel NotBZ 2003, 147).

    Zur neuen AVA siehe etwa hier:

    Fragen zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Zum 01.12.2020 ist ja das Wohnungseigentumsmodernisierungsgestz kurz WEMoG in Kraft getreten. Ich habe hierzu folgende Fragen bei Neueintragung eines WEG,…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder hier:

    juni
    4. März 2023 um 11:01

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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