Für einen türkischen Erblasser wurde antragsgemäß eine gegenständlich beschränkter Erbschein für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz in Anwendung deutschen Rechts erteilt, Erben sind Ehefrau und die Kinder, auf Erbanteile wurde verzichtet.
Jetzt wird eine türkische Urkunde mit beglaubigter Übersetzung und Apostille eingereicht, nach der die Ehefrau auf das Erbe nach ihrem Ehemann verzichtet. Dies war vorher nicht bekannt. Ist der türkische Erbverzicht in dem Verfahren nach deutschem Recht zu beachten?