Türkischer Erbverzicht

  • Für einen türkischen Erblasser wurde antragsgemäß eine gegenständlich beschränkter Erbschein für den in Deutschland gelegenen Grundbesitz in Anwendung deutschen Rechts erteilt, Erben sind Ehefrau und die Kinder, auf Erbanteile wurde verzichtet.

    Jetzt wird eine türkische Urkunde mit beglaubigter Übersetzung und Apostille eingereicht, nach der die Ehefrau auf das Erbe nach ihrem Ehemann verzichtet. Dies war vorher nicht bekannt. Ist der türkische Erbverzicht in dem Verfahren nach deutschem Recht zu beachten?

  • Ist das ein unter Beteiligung des Ehemannes zu Lebzeiten des Ehemannes erklärter Erbverzicht oder eine erst eine nach dem Erbfall einseitig von der Ehefrau abgebebene "Verzichtserklärung", die dann eigentlich eine Erbausschlagung wäre?

    Ist Ersteres der Fall, stellt sich die Frage nach der Reichweite des Erbverzichts. Ohne den entsprechenden Wortlaut des Erbverzichts kommen wir diesbezüglich nicht weiter. Auch die Zulässigkeit und Reichweite eines Erbverzichts nach türkischem Recht ist natürlich zu klären. Eben das "volle" Programm. Aufgrund der eingetretenen Nachlassspaltung wird die Sache natürlich nicht einfacher.

  • Der Erblasser hat zu Lebzeiten mit seiner Ehefrau einen Erbverzichtsvertrag geschlossen, der m.E. nach Rdnr. 79 zu Türkei, Süß, Erbrecht in Europa so in Ordnung ist und nach der begl. Übersetzung auch das ausdrücklich das Wort "Erbverzicht" enthält. Meine Frage bezieht sich auf die Nachlassspaltung, ich habe ja deutsches Recht angewendet. Muss ich den türkischen Erbverzicht berücksichtigen?

  • Ich denke, dass Deine Frage nicht anders zu beurteilen ist, als wenn ein "deutscher" Erbverzicht vorliegt und sich nach dem Erbfall herausstellt, dass im Hinblick auf im Ausland belegenen Grundbesitz (etwa weil das dortige IPR insoweit nach dem Grundsatz der lex rei sitae verfährt) das dortige Erbstatut - mit der Folge des Eintritts einer Nachlassspaltung - maßgeblich ist.

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