Nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz kann eine sanktionierte Person keinen Antrag mehr auf Zwangsversteigerung stellen, da es sich ja um eine absolute Verfügungsbeschränkung handelt.
1. Könnte dem Antrag stattgegeben werden, wenn die betreffende Behörde/Bankenaufsicht eine Genehmigung erteilt?
2. Und wie sieht es aus, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die nach Eintreten der Sanktionen "zersplittert" wurde? Fällt diese dann noch unter das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (Umgehung)?