Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid

  • Hallo zusammen,

    ich habe in abteilungsfremder Vertretung nun folgenden Fall im Eilumschlag vorliegen:

    Der RA des Schuldners schreibt, dass das Amtsgericht Coburg zwei VBs erlassen hat. Diese sind auch in Kopie beigefügt.

    Die Forderung aus dem ersten VB (Beträge aus 4 Rechnungen) ist laut beiliegendem Schreiben des Gerichtsvollziehers vollständig erfüllt. Bevor der GV dies mitteilte wurde ein zweiter VB erlassen. Dieser zweite VB (Beträge aus 5 Rechnungen) enthält aber wieder die 4 Beträge aus dem ersten VB, die der Schuldner wohl bereits bezahlt hat.

    Der RA beantragt nun, die Zwangsvollstreckung aus dem zweiten VB einzustellen und bereits erfolgte Maßnahmen aufzuheben, wobei ich gar nicht weiß ob bzw. welche Maßnahmen erfolgt sind.

    Der zweite VB wurde schon vor ca. 1 Jahr an den Schuldner zugestellt und das Schreiben des GV erfolgte ca. 2 Monate danach.

    Die einzige Möglichkeit, die ich sehe gegen den VB vorzugehen, wäre die Vollstreckungsabwehrklage. Ob diese oder sonst irgendetwas erhoben wurde, teilt der RA nicht mit.

    Kann ich denn unter diesen Voraussetzungen als Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung überhaupt einstweilen einstellen? Normalerweise würde die Einstellung doch bis zum Erlass des Urteils erfolgen. So könnte ich ja nur auf gut Glück einstellen.

    Vielen vielen Dank!

  • Du bist als Vollstreckungsgericht nicht zuständig. Das ist Richtersache.

    Der Schuldner muss in der Tat Vollstreckungsabwehrklage erheben und dort beantragen, dass die ZV nach § 769 ZPO einstweilen eingestellt wird.

    Zuständig ist hierfür gem. § 796 Abs. 3 ZPO das Streitgericht, dass für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

  • ...

    Der RA beantragt nun, die Zwangsvollstreckung aus dem zweiten VB einzustellen und bereits erfolgte Maßnahmen aufzuheben, wobei ich gar nicht weiß ob bzw. welche Maßnahmen erfolgt sind.

    ...

    Wenn ich mich richtig erinnere, muss dieser Antrag doch zu einer konkreten ZV-Maßnahme beantragt werden. Welcher Sache habt ihr den Antrag denn zugeordnet? Erforderlichenfalls musst du beim RA nachfragen. Ansonsten fehlt die Dringlichkeit für 769 II und du machst nichts außer zurückzuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn ich mich richtig erinnere, muss dieser Antrag doch zu einer konkreten ZV-Maßnahme beantragt werden.

    Die einstweilige Einstellung nach §769 ZPO betrifft den Vollstreckungstitel und grundsätzlich keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist eine Entscheidung i.S.d. §775 Nr. 2 ZPO, welche für alle Vollstreckungsmaßnahmen gilt (natürlich könnte das Gericht auch nur Teile der Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen).

    Wenn aber keine laufende Vollstreckungsmaßnahme benannt wird, dürfte man kaum die für §769 II ZPO erforderliche Eilbedürftigkeit darlegen können.

  • Richtig.

    Nur diesen allgemeinen Beschluss erlässt nicht das VG, sondern das Prozessgericht.

    Beim Eilbeschluss geht es aber um (mind) eine konkrete Maßnahme. Daher war meine Frage/Antwort in #5 in Zusammenhang mit dem zitierten Beitrag zu lesen.

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