Hallo zusammen,
ich habe in abteilungsfremder Vertretung nun folgenden Fall im Eilumschlag vorliegen:
Der RA des Schuldners schreibt, dass das Amtsgericht Coburg zwei VBs erlassen hat. Diese sind auch in Kopie beigefügt.
Die Forderung aus dem ersten VB (Beträge aus 4 Rechnungen) ist laut beiliegendem Schreiben des Gerichtsvollziehers vollständig erfüllt. Bevor der GV dies mitteilte wurde ein zweiter VB erlassen. Dieser zweite VB (Beträge aus 5 Rechnungen) enthält aber wieder die 4 Beträge aus dem ersten VB, die der Schuldner wohl bereits bezahlt hat.
Der RA beantragt nun, die Zwangsvollstreckung aus dem zweiten VB einzustellen und bereits erfolgte Maßnahmen aufzuheben, wobei ich gar nicht weiß ob bzw. welche Maßnahmen erfolgt sind.
Der zweite VB wurde schon vor ca. 1 Jahr an den Schuldner zugestellt und das Schreiben des GV erfolgte ca. 2 Monate danach.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe gegen den VB vorzugehen, wäre die Vollstreckungsabwehrklage. Ob diese oder sonst irgendetwas erhoben wurde, teilt der RA nicht mit.
Kann ich denn unter diesen Voraussetzungen als Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung überhaupt einstweilen einstellen? Normalerweise würde die Einstellung doch bis zum Erlass des Urteils erfolgen. So könnte ich ja nur auf gut Glück einstellen.
Vielen vielen Dank!