Einbenennung § 1618 BGB ?

  • Der alleinsorgeberechtigte Vater A hat Frau B geheiratet. Der Ehename lautet A, also der des Vaters. Das Kind von A trägt den Namen der Mutter C.

    Nun stellt der Vater den Antrag nach § 1618 BGB. Das Kind soll nunmehr den Namen A erhalten. Er begründet seinen Antrag u.a. damit, dass das Kind schon seit Jahren seinen Nachnamen möchte.

    Ist hier tatsächlich ein Einbenennungsverfahren erforderlich ? Letztendlich soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, so dass es eigentlich vollkommen Wurst ist, ob und wen er heiratet; der Name der Ehegattin spielt überhaupt keine Rolle. Oder kommt hier NamÄndG in Betracht ?

  • Vielen Dank. Allerdings leuchtet mir das nicht so richtig ein. Letztendlich soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, unabhängig davon, wen er heiratet.

    Aber gut, dann ist eben so. Hätte er sich eher gekümmert, wäre wohl NamÄndG in Betracht gekommen.

  • Dein Problem sehe ich nicht ganz. Die Sachlage ist doch wie folgt:

    Die (neue?) Ehegattin von A , d.h. Frau B, soll eine gemeinsame Erklärung abgeben (d.h. zustimmen), dass ein nicht von ihr stammendes Kind den Namen erhält, den sie nun auch trägt. Dadurch wird der Anschein erweckt, dass es auch ihr Kind ist, da liegt es doch nahe, dass sie zustimmen muss.

    Und der Bezug des Kindes zur leiblichen Mutter, Frau C, wird durch die Einbenennung auf A noch weiter verringert. Liegt also doch nahe, dass auch sie zustimmen muss - und aus Gründen des Kindeswohls ihre fehlende Zustimmung ersetzt werden kann.

    Namen und die darin liegende Vermittlung der Zugehörigkeit zu den Eltern sind eben nicht nur "Verfügungssache".

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Ich hatte vor Kurzem den gleichen Fall.

    Auch meines Erachtens ist das ganz klar ein Fall des § 1618:

    Es muss sich nur um den Ehenamen mit einem Stiefelternteil handeln, dabei ist egal, ob dieser vom leiblichen Elternteil oder vom Stiefelternteil herrührt.

    Deiner Argumentation "Hätte er sich eher gekümmert, wäre wohl NamÄndG in Betracht gekommen", kann ich nicht ganz folgen.

    Wenn die Eltern noch das gemeinsame Sorgerecht haben, hätte die Mutter ja nach NamÄndG auch zustimmen müssen, wenn die Kinder vor der neuen Heirat den Nachnamen des Vaters hätten erhalten sollen; dann hätte es die Möglichkeit des § 1618 BGB nicht einmal gegeben, sodass eine Ändeurng ohne Zustimmung des namensgebenden Elternteil zuvor gar nicht möglich war.

    Es wäre ja zudem auch eine Benachteiligung der Väter, wenn diese (im Gegensatz zu den Müttern, die neu heiraten und EInbenennung möchten) die Möglichkeit der Prüfung der Ersetzung nicht hätten.

  • Wenn die Eltern noch das gemeinsame Sorgerecht haben, hätte die Mutter ja nach NamÄndG auch zustimmen müssen, wenn die Kinder vor der neuen Heirat den Nachnamen des Vaters hätten erhalten sollen; dann hätte es die Möglichkeit des § 1618 BGB nicht einmal gegeben, sodass eine Ändeurng ohne Zustimmung des namensgebenden Elternteil zuvor gar nicht möglich war.

    In meinem Fall hat der Vater das alleinige Sorgerecht.

  • Wenn die Eltern noch das gemeinsame Sorgerecht haben, hätte die Mutter ja nach NamÄndG auch zustimmen müssen, wenn die Kinder vor der neuen Heirat den Nachnamen des Vaters hätten erhalten sollen; dann hätte es die Möglichkeit des § 1618 BGB nicht einmal gegeben, sodass eine Ändeurng ohne Zustimmung des namensgebenden Elternteil zuvor gar nicht möglich war.

    In meinem Fall hat der Vater das alleinige Sorgerecht.

    Das mit dem Sorgerecht war meinerseits etwas missverständlich: die Einwilligung der Mutter wäre natürlich auch dann notwendig gewesen, wenn dieser das alleinige Sorgerecht hat, da der namensgebende Elternteil immer zustimmen muss (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe BGB § 1618 Rn. 17-19). Sorgerecht spielt daher keine Rolle.

  • Das mit dem Sorgerecht war meinerseits etwas missverständlich: die Einwilligung der Mutter wäre natürlich auch dann notwendig gewesen, wenn dieser das alleinige Sorgerecht hat, da der namensgebende Elternteil immer zustimmen muss (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe BGB § 1618 Rn. 17-19). Sorgerecht spielt daher keine Rolle.

    Das mit dem Sorgerecht bezog sich aber auf deine Ausführungen zum NamÄndG. Nach meiner Auffassung hätte der allein sorgeberechtigte Vater als gesetzlicher Vertreter des Kindes einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen können und das Familiengericht wäre als Entscheider außen vor geblieben. Durch die Heirat wird das nun nicht mehr möglich sein und es bleibt nur § 1618 BGB.

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