Der alleinsorgeberechtigte Vater A hat Frau B geheiratet. Der Ehename lautet A, also der des Vaters. Das Kind von A trägt den Namen der Mutter C.
Nun stellt der Vater den Antrag nach § 1618 BGB. Das Kind soll nunmehr den Namen A erhalten. Er begründet seinen Antrag u.a. damit, dass das Kind schon seit Jahren seinen Nachnamen möchte.
Ist hier tatsächlich ein Einbenennungsverfahren erforderlich ? Letztendlich soll das Kind den Namen des Vaters erhalten, so dass es eigentlich vollkommen Wurst ist, ob und wen er heiratet; der Name der Ehegattin spielt überhaupt keine Rolle. Oder kommt hier NamÄndG in Betracht ?