Anhörungstermin in einem Einbenennungsverfahren; Protokollführung

  • In einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils auf Einbenennung einer Minderjährigen habe ich die Beteiligten zu einem Anhörungstermin geladen.

    Ich würde im Termin gerne unseren Rechtspflegeranwärter als Protokollführer einsetzen. Ich möchte aber auf keinen Fall Verfahrensfehler machen.

    Geht das oder spricht hier irgendetwas dagegen? Kann der Rechtspflegeranwärter das Protokoll mir "XXX, Rechtspflegeranwärter" unterschreiben oder wie ist hier vorzugehen?

  • Du bist das Gericht und es ist DEIN Protokoll. Wer es tatsächlich abfaßt spielt dabei zunächst keine Rolle, da DU es am Ende unterschreibst. Es sollte nur ersichtlich sein, daß der Anwärter am Termin teilgenommen hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du bist das Gericht und es ist DEIN Protokoll. Wer es tatsächlich abfaßt spielt dabei zunächst keine Rolle, da DU es am Ende unterschreibst. Es sollte nur ersichtlich sein, daß der Anwärter am Termin teilgenommen hat.

    So sehe ich das auch. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • M. E. ist es entweder das Eine oder das Andere. Ein(e) Protokollführer(in) ist Teil des Gerichts und muss nicht extra zugelassen werden. Eine Zulassung zu Ausbildungszwecken wäre erforderlich, wenn die Person nur Zuschauer(in) sein soll.

  • Ich sehe das formalistischer: Nach § 28 Abs. 4 FamFG "hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen", für die Erstellung kann ein UdG hinzugezogen werden. Wenn einem Rechtspflegeranwärter nach Landesrecht aber keine Aufgaben eines UdG übertragen werden können, kann der Rechtspflegeranwärter auch nicht das Protokoll (oder den "Vermerk") erstellen.

  • Wir reden hier über einen in der Regel recht simplen Anhörungstermin. Da ist kein UdG hinzugezogen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Idee des BREamten ist -obwohl gut- aus meiner Sicht also eher theoretischer Natur. Bei uns haben Anwärter im Rahmen der Praxisausbildung zudem auch keine UdG-Befugnisse.
    Wenn ich einen Anwärter dabei hatte, dann hat der sich natürlich anschließend auch an der Formulierung des Vermerks versuchen müssen. Das so lange, bis ich ihn dann für gut befand und unterschrieben habe, denn es war ja trotz allem mein Vermerk zu meinem Anhörungstermin.

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  • Mein erster Gedanke wäre auch erstmal gewesen, ob man den Anwärter nicht einfach als Protokollführer heranziehen kann, bei uns sind die nämlich mit UdG-Befugnissen ausgestattet. Allerdings dürften bei so einer Anhörung kaum die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 FamFG vorliegen, wenn nicht gerade mit "schwierigen" Verfahrensbeteiligten zu rechnen ist.
    Damit verbliebe dir nur die Möglichkeit, dass dem Anwärter von den Beteiligten die Anwesenheit gestattet wird (was auch im Protokoll zu vermerken ist) und er dir dann zumindest einen Entwurf des Vermerks schreiben kann. Schlussendlich unterschreiben musst aber du und gegen den Willen der Beteiligten kann der Anwärter auch nicht dabei sein.

  • Wir handhaben das Ganze hier recht pragmatisch:

    Wir fragen die Beteiligten, ob sie konkrete Einwendungen haben, welche einen Ausschluss des Anwärters rechtfertigen würden - da kam bisher nie was..

    Im Protokoll wird dann vermerkt, dass Anwärter XY anwesend war und die Beteiligten keine Einwendungen hatten.

    Ob er dann nun tippt, nur zuhört oder was auch immer..

  • Der Threadstarter kommt, glaube ich anhand früherer Beiträge, aus BaWü.

    § 6 Abs. 1 S. 1, 2 APrORpfl lautet:

    "In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden."

    Das sollte es hergeben, dass der Anwärter das Protokoll erstellt, da er grundsätzlich auch die Anhörung (unter Anleitung/Aufsicht) durchführen dürfte.

    Um es safe zu machen, würde ich anregen, dass Threadstarter und Anwärter das Protokoll unterschreiben.

    Ich würde dann dies aufnehmen:

    "Gegenwärtig:

    greg, Rechtspfleger
    X, Rechtspflegeranwärter

    Bei Aufruf der Sache erscheinen: ...

    Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass das Protokoll zu Ausbildungszwecken durch den Rechtspflegeranwärter X geführt wird. Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben.

    ...

    Unterschriften greg und X"

    Es sollten meiner Meinung nach Threadstarter und Anwärter X unterschreiben, da das Protokoll nicht ausschließlich die Wahrnehmung des Threadstarters wiedergibt (aber eben auch nicht der Threadstarter alleine, weil er das Protokoll nicht geführt hat).


  • Neben einer "streitbaren" Entscheidung per Beschluss des Gerichts gibt es auch die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten im Termin einigen und z. B. beide zustimmen, dass der Name des neuen Partners dem jetzigen Namen vorangestellt oder beigefügt wird.

    Wie muss ich hier vorgehen? Protokolliere ich einen Vergleich oder muss ich einen Vergleichsbeschluss erlassen?

  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

  • Warum willst Du den Vergleich den vor Dir sitzenden Nasen denn noch zustellen? Sie kennen ihn doch.

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  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

    Naja, einen Beschluss musst du doch noch machen, nämlich die Verfahrenswertfestsetzung, fast vergessen :D

    Sofern im Protokoll ein Vergleich auftaucht, geltend § 36 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO und das Protokoll muss den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Das musst du aber gleich im Termin machen.

  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

    Naja, einen Beschluss musst du doch noch machen, nämlich die Verfahrenswertfestsetzung, fast vergessen :D

    Sofern im Protokoll ein Vergleich auftaucht, geltend § 36 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO und das Protokoll muss den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Das musst du aber gleich im Termin machen.

    Das ganze Protokoll?

  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

    Naja, einen Beschluss musst du doch noch machen, nämlich die Verfahrenswertfestsetzung, fast vergessen :D

    Sofern im Protokoll ein Vergleich auftaucht, geltend § 36 Abs. 2 S. 2 FamFG, § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO und das Protokoll muss den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Das musst du aber gleich im Termin machen.

    Das ganze Protokoll?

    § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO spricht von insoweit; also nein.

  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

    Nach dem Protokollieren das "v.u.g." nicht vergessen (nur zur Vermeidung von Missverständnissen: nicht nur schreiben, das muss auch tatsächlich geschehen - ich hatte mal einen Vorsitzenden Richter a.D. als Notarvertreter, bei dem eine Beurkundung in einer zugegeben sehr einfachen Sache wiederholt werden musste, weil er, nachdem alle einverstanden waren, die Urkunde ohne Vorlesen hat unterschreiben lassen und alle gingen heim - "bei Gericht habe ich auch immer nur v.u.g. geschrieben und keinen hat's interessiert" :gruebel:).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Vergleich ist ins Protokoll aufzunehmen; einen Beschluss brauchst du dann nicht mehr, wenn der Verfahrensgegenstand damit erledigt ist.

    Ich protokolliere also nur den Vergleich und schließe dann die Sitzung? Wie geht es dann formell weiter? Ist das Protokoll den Beteiligten zuzustellen?

    Nach dem Protokollieren das "v.u.g." nicht vergessen (nur zur Vermeidung von Missverständnissen: nicht nur schreiben, das muss auch tatsächlich geschehen - ich hatte mal einen Vorsitzenden Richter a.D. als Notarvertreter, bei dem eine Beurkundung in einer zugegeben sehr einfachen Sache wiederholt werden musste, weil er, nachdem alle einverstanden waren, die Urkunde ohne Vorlesen hat unterschreiben lassen und alle gingen heim - "bei Gericht habe ich auch immer nur v.u.g. geschrieben und keinen hat's interessiert" :gruebel:).

    OK. Danke für den Hinweis.

    Wird das Protokoll mit dem Vergleich den Beteiligten zugestellt oder reicht eine formlose Übersendung?

  • Wird das Protokoll mit dem Vergleich den Beteiligten zugestellt oder reicht eine formlose Übersendung?

    Ist das nicht Aufgabe der Geschäftsstelle?

    Zum Thema Vergleich bei § 1618 BGB siehe zum Beispiel OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.2010 – 15 Wx 148/09, BeckRS 2010, 8019: Es müssen Elemente eines Vergleichs tatsächlich vorliegen, Antragsrücknahme gegen Zustimmung reicht nicht. Eine öffentliche Beglaubigung (§ 1618 S. 5 BGB) durch das Gericht ist nicht möglich.

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