Merkwürdige Rückübertragung mit Vollmacht

  • Guten Morgen,

    Sachverhalt: V(ater) übergibt eine Wohnung an S(ohn). Nießbrauch für V und für M(utter) und eine AV für beide. Rückübertragungsanspruch bei Tod vor den Eltern (steht zuerst dem V zu); unwiderrufliche Vollmacht für jeden Elternteil einzeln (Befreiung von § 181 BGB) für die zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen.

    Später werden die Rechte (Nießbrauch und AV) aufgrund Bewilligung (kein Aufhebungsvertrag o.ä.) von V und M gelöscht wegen "Aufgabe der Rechte".

    Nun stirbt S und wird von V und M beerbt. Grundbuchberichtigung wird von beiden beantragt; nun sind sie in Erbengemeinschaft im Grundbuch.

    Später kriege ich eine Auflassung von V aufgrund der erteilten Vollmacht von V an sich selbst, da er nun den Rückübertragungsanspruch geltend macht.

    Irgendwie kommt mir das merkwürdig vor; allerdings habe ich ja nach wie vor die unwiderrufliche Vollmacht. Übersehe ich hier irgendetwas oder kann ich einfach ganz normal aufgrund der Vollmacht die Auflassung vollziehen?

  • Der Rückübertragungsanspruch war doch aber nur durch die AV (RückAV) gesichert; da diese gelöscht ist, haben sie doch keinen Anspruch mehr auf Rückübertragung. Demnach dürfte die Vollmacht doch ins Leere gehen oder nicht? Denn du schreibst ja, die Vollmacht ermächtigt einzeln für die zur Rückübertragung erforderlichen Handlungen.

  • Das Ganze dürfte einen steuerlichen Hintergrund haben, weil die Erbschaftsteuerfreibeträge der Eltern relativ gering sind (pro Elternteil 100.000 €), während sich die Rückübertragung wohl steuerneutral darstellt.

    Die entscheidungserhebliche Frage ist, ob der besagte Rückübereignungsanspruch materiell noch besteht, weil sich die Vollmacht auf die zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt. Bezüglich der Rück-AV hängt dies davon ab, ob im Zuge ihrer Löschung lediglich auf die dingliche Sicherung des Rückübereignungsanspruchs, sondern auf den Anspruch selbst verzichtet wurde.

    Ich hätte also die gleichen Bauchschmerzen wie Du, weil doch vieles darauf hindeutet ("Aufgabe der Rechte"), dass der Anspruch nicht mehr besteht und daher auch die Vollmacht nicht greift. Ggf. muss sich eben das OLG mit der Frage befassen.

    Die Konfusionsproblematik würde nach hM nicht entgegen stehen.

  • Schonmal Danke für die Antworten.

    Wobei ich glaube, dass es schwer zu begründen wäre, dass die Vollmacht hier nicht mehr gilt, da sie nur für die Erfüllung des Anspruchs erteilt wurde und dieser nicht mehr besteht. V behauptet ja gerade in der Urkunde, dass der Anspruch noch besteht; insofern werden die Beteiligten natürlich beteuern, dass mit Aufgabe der Rechte nur die Aufgabe der dinglichen Sicherung gemeint war - darum ausdrücklich nur eine Aufgabe der Rechte und keine Aufgabe der Ansprüche. Andere Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den Akten. Und andere Angaben wird man wohl nicht erhalten...

  • Dann müssten die Beteiligten aber konsequenterweise wohl auch vertreten, dass der NIeßbrauch noch als rein schuldrechtlicher Nießbrauch fortbesteht.

    Die Vollmachtsfrage ist letztlich (in materieller Hinsicht) auch nicht das Problem, denn die Eltern könnten in Erfüllung des vorgeblichen Rückübereignungsanspruchs genauso gut in eigenem Namen an den Vater auflassen. Hierfür würde genügen, dass die Eltern das (im Fall des Nichtgreifens der Vollmacht: vollmachtlose) Handeln des V nachgenehmigen. In diesem Fall müsste Dich der schuldrechtliche Hintergrund auch nicht mehr interessieren.

    Vielleicht ist das ein gangbarer Ausweg.

    So wie es derzeit zum Vollzug vorliegt, würde ich es nicht auf meine Kappe nehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!