Guten Morgen,
Sachverhalt: V(ater) übergibt eine Wohnung an S(ohn). Nießbrauch für V und für M(utter) und eine AV für beide. Rückübertragungsanspruch bei Tod vor den Eltern (steht zuerst dem V zu); unwiderrufliche Vollmacht für jeden Elternteil einzeln (Befreiung von § 181 BGB) für die zur Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen.
Später werden die Rechte (Nießbrauch und AV) aufgrund Bewilligung (kein Aufhebungsvertrag o.ä.) von V und M gelöscht wegen "Aufgabe der Rechte".
Nun stirbt S und wird von V und M beerbt. Grundbuchberichtigung wird von beiden beantragt; nun sind sie in Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Später kriege ich eine Auflassung von V aufgrund der erteilten Vollmacht von V an sich selbst, da er nun den Rückübertragungsanspruch geltend macht.
Irgendwie kommt mir das merkwürdig vor; allerdings habe ich ja nach wie vor die unwiderrufliche Vollmacht. Übersehe ich hier irgendetwas oder kann ich einfach ganz normal aufgrund der Vollmacht die Auflassung vollziehen?