OLG Düsseldorf zur Genehmigungsbedürftigkeit bei Belastungsvollmacht

  • Oh, Links gehen wieder.

    KG Beschluss vom 1.3.2022 – 1 W 471/21; a.a.O.

    "[...] Dabei ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass dies anders wäre, wenn nicht die Zustimmung des Ehegatten, sondern die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts gem. §§ 1821 I Nr. 1, 1908 i I 1 BGB nachzuweisen wäre. Es entspricht der herrschenden, von dem Senat geteilten Meinung, dass durch die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags über ein Grundstück die Genehmigungsbedürftigkeit des nachfolgenden dinglichen Geschäfts der Grundpfandrechtsbestellung nicht entfällt (OLG Hamm FGPrax 2014, 11 (12); OLG Frankfurt a. M. 16.6.2011 – 20 W 251/11, BeckRS 2012, 2364; OLG Zweibrücken DNotZ 2005, 634 (635); Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3688). Das beruht auf der Annahme, dass der Kreis der nach §§ 1821, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte im Interesse der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung rein formal und damit eindeutig zu bestimmen ist, so dass bei der Anwendung der genannten Vorschriften grundsätzlich kein Raum für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung des in Frage stehenden Geschäfts orientierten Betrachtungsweise bleibt. Es verbietet sich daher, eine nach dem klaren Wortlaut des § 1821 I Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung allein deshalb für genehmigungsfrei zu halten, weil dieselben Interessen des Vertretenen bereits durch ein anderes Rechtsgeschäft berührt und im Rahmen der dafür erteilten gerichtlichen Genehmigung ausreichend gewahrt würde, so dass für die Genehmigung der formal unter § 1821 I Nr. 1 BGB fallenden Verfügung kein Bedürfnis mehr bestehe (Senat NJW-RR 1993, 331, OLGZ 1993, 266 (267)).
    (KG Beschluss vom 1.3.2022 – 1 W 471/21) [...]"

  • Der ablehnende Besprechungsaufsatz zur Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nunmehr in Heft 02/2024 des Rpfleger erschienen - Frie Rpfleger 2024, 61. Im gleichen Heft ist die besprochene Entscheidung abgedruckt - Rpfleger 2024, 77.

  • Interessanter Aufsatz. Lesenswert. Wobei ich mich dadurch immer mehr mit der Meinung anfreunden kann, dass durch die Genehmigung des Kaufvertrages, in dem die Verpflichtung des Verkäufers/Betroffenen zur Belastung mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht und eine konkrete Belastungsvollmacht enthalten ist, das Verfügungsgeschäft/die Grundschuldbestellung ebenfalls als genehmigt gilt. Hier verstehe ich den Einwand der Autorin allerdings nicht (Seite 66, lit cc), letzter Absatz): (...) Eine weitergehende Mitwirkungsverpflichtung ... wenn das Gebrauchmachen nicht ausreichen sollte. Was für ein Fall soll das sein? Worin bestünde hier eine aufschiebend bedingte Verpflichtung des Betroffenen? So gerne ich diesen Fall mal bei meinem Amtsgericht versuchen würde, wird es vermutlich nie dazu kommen, da Verkäufer/Käufer verständlicherweise auf eine zügige Abwicklung bestehen.

    Wie verfahren denn die Betreuungsgerichte/GBAs bei der getrennten Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung (durch die Vollzugsbevollmächtigten). Ist die Auflassung zur Genehmigung vorzulegen (§ 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB)? Kommt bei mir nicht vor, da Auflassung im KV enthalten ist.

  • Wie verfahren denn die Betreuungsgerichte/GBAs bei der getrennten Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung (durch die Vollzugsbevollmächtigten). Ist die Auflassung zur Genehmigung vorzulegen (§ 1850 Nr. 1 und Nr. 5 BGB)? Kommt bei mir nicht vor, da Auflassung im KV enthalten ist.

    Mit dem Verpflichtungsgeschäft wird zugleich das dingliche Rechtsgeschäft genehmigt. Und umgekehrt. Stand früher mal z.B. im Palandt beim Par. 1812 BGB. Habe das OLG Düsseldorf so in Erinnerung, dass es ein bisschen Vollmacht und Schuldrecht vermengt. Habe es aber nicht erneut nachgelesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!