Oh, Links gehen wieder.
KG Beschluss vom 1.3.2022 – 1 W 471/21; a.a.O.
"[...] Dabei ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass dies anders wäre, wenn nicht die Zustimmung des Ehegatten, sondern die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts gem. §§ 1821 I Nr. 1, 1908 i I 1 BGB nachzuweisen wäre. Es entspricht der herrschenden, von dem Senat geteilten Meinung, dass durch die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags über ein Grundstück die Genehmigungsbedürftigkeit des nachfolgenden dinglichen Geschäfts der Grundpfandrechtsbestellung nicht entfällt (OLG Hamm FGPrax 2014, 11 (12); OLG Frankfurt a. M. 16.6.2011 – 20 W 251/11, BeckRS 2012, 2364; OLG Zweibrücken DNotZ 2005, 634 (635); Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 3688). Das beruht auf der Annahme, dass der Kreis der nach §§ 1821, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte im Interesse der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung rein formal und damit eindeutig zu bestimmen ist, so dass bei der Anwendung der genannten Vorschriften grundsätzlich kein Raum für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung des in Frage stehenden Geschäfts orientierten Betrachtungsweise bleibt. Es verbietet sich daher, eine nach dem klaren Wortlaut des § 1821 I Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung allein deshalb für genehmigungsfrei zu halten, weil dieselben Interessen des Vertretenen bereits durch ein anderes Rechtsgeschäft berührt und im Rahmen der dafür erteilten gerichtlichen Genehmigung ausreichend gewahrt würde, so dass für die Genehmigung der formal unter § 1821 I Nr. 1 BGB fallenden Verfügung kein Bedürfnis mehr bestehe (Senat NJW-RR 1993, 331, OLGZ 1993, 266 (267)).
(KG Beschluss vom 1.3.2022 – 1 W 471/21) [...]"