A und B sind Eigentümer zu 1/2. A, B als Komplementäre und C und D als Kommandisten gründen eine KG (vermögensverwaltend , somit konstitutiv)
In diesem Vertrag wird folgendes erklärt:
A und B werden Schenker genannt, C und D (die Kinder) Erwerber. D ist zum Zeitpunkt der Vertragsprotokollierung minderjährig. Daher wird auf die notwendige fam. ger. Genehmigung verwiesen. Der Vertrag ist von 2022.
A und B als Schenker bringen den Grundbesitz in die KG ein. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass das Eigentum auf die im Vertrag gegründete KG übergeht und erklären die Auflassung. Die Schenker bewilligen und die Gesellschaft beantragt die Eintragung.
Als Gegenleistung wird nicht vereinbart, jedoch erfolgt die Einbringung unter Auflagen.
a) folgt wörtliches Zitat: der Erschienene A wendet der Erschienenen B zu, und die Erschienene B behält sich auf Lebensdauer den Nießbrauch am gesamten Vertragsgegenstand vor. (folgen Bestimmungen über die Ausgestaltung) dann folgt weiter wörtlich:
Einig über das Entstehen dieses Nießbrauches am Vertragsgegenstand bewilligen und beantragen die Vertragsteile die Eintragung.
1. Was ist mit Vertragsgegenstand gemeint? Das Grundstück wird nie so bezeichnet, es wird unter Grundbuch- und Sachstand kurz erwähnt. Oder ist die KG, da sie hier gegründet wird der Vertragsgegenstand?
2. Falls das Grundstück damit gemeint ist, müsste die Eintragung des Nießbrauches doch erfolgen können, da mit den"Vertragsteilen" alle Beteiligte die Eintragung bewilligen.
b) dann folgt:
Für den Fall, dass ein Gesellschafter versterben sollte, in einen Gesellschaftsanteil vollstreckt wird oder die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters bestehen oder ein Gesellschafter zu Lebzeiten eines Schenkers ohne dessen Zustimmung veräußert usw. Also quasi die Rückübertragungsgründe bei Schenkung natürlicher Personen untereinander.
Hierzu zu soll eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Schenkers auf Rückübertragung des in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücks eine Vormerkung eingetragen werden. Auch hier bewilligen alle Vertragsteile.
Weiterhin behötl sich jeder Schenker das Recht vor, durch persönliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft die Übertragung des von ihm eingebrachten Grundbesitzs-Anteils auf eine neu zu gründende KG zu verlangen, die aus sämtlichen Gesellschaftern der heute errichteten KG mit Ausnahme des Gesellschafters, in dessen Person der Rückforderungsgrund eingetreten ist, und dem an dessen STelle getretetenen Schenker besteht und im übrigen identisch ist.
Also Übertragung an eine neu zugründende KG.
Existieren keine weiteren Gesellschafter oder stimmen die übrigen Gesellschafter dem nicht zu, kann der Schenker die Rückübertragung an sich verlangen.
Auch diese beiden Ansprüche sollen unter der o.g. AV abgesichert werden.
3. D. war minderjährig. Eine familiengerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Nunmehr ist D volljährig und genehmigt alles nochmal. Soweit so gut.
Hinsichtlich der Eintragung der KG hat der Notar nichts gesagt. Laut Einsicht ins HR ist die KG nunmehr eingetragen.
Ich bräuchte dann doch noch die Anmeldung ans HR um die Identität der Gründungs- GbR mit der KG zu überprüfen. Wobei ich mich frage, ob die GbR wirksam entstanden ist, da ein Gesellschafter minderjährig war und nicht ordnungsgemäß vertreten wurde. Ergänzungspfleger war keiner bestellt. Dieser wurde im Vertrag vorgeschlagen, X sollte Ergänzungspfleger werden und dann wenn die X die Bestallungsurkunde hat, sollte diese Urkunde mit dem Vertrag verbunden werden.