Zuständigkeit Hoffolgezeugnis

  • Guten Tag zusammen,

    sehe ich es richtig: Zuständig für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist (unabhängig von diversen Reformen) weiterhin der Richter.

    Vorliegend habe ich :/ einen Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Alleinerbscheins aufgrund letztwilliger Verfügung aufgenommen.

    Danke!

  • Hoffolgezeugnis und Erbschein zu Hofvermögen = Landwirtschaftsgericht und Richterzuständigkeit.

    Für hoffreies Vermögen (private Konten, Sparbücher und sonstiges Vermögen, das nicht zum Hofbetrieb gehört) wird ein Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Für hoffreies Vermögen (private Konten, Sparbücher und sonstiges Vermögen, das nicht zum Hofbetrieb gehört) wird ein Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.

    Gem. § 18 HöfeO ist für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses ausschließlich das Landwirtschaftsgericht sachlich zuständig , sofern ein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Nachlass gehört. Dies gilt auch, wenn daneben hoffreies Vermögen zum Nachlass gehört, über welches ein Erbschein erteilt werden soll.

    S. auch Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 18 Rn. 10

  • Für hoffreies Vermögen (private Konten, Sparbücher und sonstiges Vermögen, das nicht zum Hofbetrieb gehört) wird ein Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht erteilt.

    Gem. § 18 HöfeO ist für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses ausschließlich das Landwirtschaftsgericht sachlich zuständig , sofern ein Hof im Sinne der Höfeordnung zum Nachlass gehört. Dies gilt auch, wenn daneben hoffreies Vermögen zum Nachlass gehört, über welches ein Erbschein erteilt werden soll.

    S. auch Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, 2. Aufl. 2022, HöfeO § 18 Rn. 10

    So ist es

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