Hallo liebes Forum,
der Insolvenzverwalter beantragt die Bewilligung von PKH für den beabsichtigten Zwangsversteigerungsantrag nach §§ 165 InsO iVm 172 ff. ZVG.
Nach § 116 Nr.1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes dann PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Masseunzulänglichkeit ist angezeigt, mir liegt eine Übersicht über die vorhandenen Barmittel und die Masseverbindlichkeiten sowie die Tabelle nach § 175 InsO vor. Die Masse reicht hier sicher nicht aus, um die GK und die Vorschüsse zu decken. Reicht das als Nachweis der Voraussetzungen für PKH aus?
Und wie sieht dann mein PKH-Beschluss aus? Üblicherweise bewillige ich PKH für das Verfahren zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Terminsbestimmung mit der "Auflage", dass die Kosten aus dem Übererlös oder bei einem freihändigem Verkauf/Antragsrücknahme nachträglich bezahlt werden müssen. Kann ich das bei einer Insolvenzverwalterversteigerung auch so machen?
Vielleicht hatte jemand schon einmal einen vergleichbaren Fall oder ein Muster für einen solchen PKH-Beschluss.
Viele Grüße