PKH für Insolvenzverwalter bei Insolvenzverwalterversteigerung §§ 165 InsO, 172 ZVG

  • Hallo liebes Forum,

    der Insolvenzverwalter beantragt die Bewilligung von PKH für den beabsichtigten Zwangsversteigerungsantrag nach §§ 165 InsO iVm 172 ff. ZVG.

    Nach § 116 Nr.1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes dann PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Masseunzulänglichkeit ist angezeigt, mir liegt eine Übersicht über die vorhandenen Barmittel und die Masseverbindlichkeiten sowie die Tabelle nach § 175 InsO vor. Die Masse reicht hier sicher nicht aus, um die GK und die Vorschüsse zu decken. Reicht das als Nachweis der Voraussetzungen für PKH aus?

    Und wie sieht dann mein PKH-Beschluss aus? Üblicherweise bewillige ich PKH für das Verfahren zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Terminsbestimmung mit der "Auflage", dass die Kosten aus dem Übererlös oder bei einem freihändigem Verkauf/Antragsrücknahme nachträglich bezahlt werden müssen. Kann ich das bei einer Insolvenzverwalterversteigerung auch so machen?

    Vielleicht hatte jemand schon einmal einen vergleichbaren Fall oder ein Muster für einen solchen PKH-Beschluss.

    Viele Grüße :)

  • Ich meine so was mal gehabt zu haben. Ich meine aber auch mich erinnern zu können, dass dann doch ein Gläubiger die Kosten vorgestreckt hat.

    PKH kann man bewilligen. Ich würde aber keinen Anwalt beiordnen. Zumindest nicht, wenn der Verwalter selbst Anwalt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Prüfung der Vorschussmöglichkeit gehört zum Prüfvorgang, ob PkH zu bewilligen ist. Die PkH-Prüfung läuft im Kern wie folgt ab:

    a) Prüfung des Reichtumsfalles: Ist gegenwärtig genügend Geld da, um die erforderlichen Vorschüsse zu bezahlen? Falls ja, dann keine PkH. Dabei werden vom derzeit vorhandenen Geld die vorrangigen Kosten nach § 54 InsO und die vorrangigen Forderungen nach § 55 InsO abgezogen

    b) Prüfung des Armutsfalles: Reicht die gegenwärtig vorhandene Masse samt des zu erwartenden Massezuflusses nicht aus, um die vorsussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken, gibt es keine PkH

    c) Prüfung der Vorschusspflicht von Insolvenzgläubigern: Gibt es einen oder mehrere Gläubiger festgestellter der für den Ausfall festgestellter Forderungen, die bei wegen der durch PkH zu finanzierenden Maßnahme mehr als das Doppelte (!) des (ggf. gemeinsam nach Quotenanteilen aufzubringenden Vorschusses erhalten würden, gibt es keine PkH. Dabei ist dem Verwalter die Koordination mehrerer Gläubiger zuzumuten. Der Grenzwert der Anzahl steht nicht fest, bis zu 26 Gläubiger sind durch den BGH im Extremfall gebilligt, in der Praxis geht es meist um 5-10. Dabei ist auf den Anteil der relevanten Gläubiger an der mutmaßlichen Verteilungsmasse abzustellen. Ist der Verwalter auf eine solche Vorschusserbringung zu verweisen, gibt es keine PkH. Dabei ist es egal, ob die relevanten Gläubiger überhaupt einen solchen Vorschuss leisten wollen.

    d) Prüfung der Vorschusspflicht für Massegläubiger. Wie oben bei den Insolvenzgläubigern. Nur ist auf den Anteil der relevanten Massegläubiger an der Zur Deckung der Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO abzustellen.

    Die "Auflage" der Rückzahlung ist nicht erforderlich, vielmehr ist das ggf. das Ergebnis der späteren Prüfung nach § 120a ZPO. Der Verwalter wird nur mittels Belehrungsformblatt auf die Pflicht zu entsprechenden Angaben hingewiesen.


    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • BGH deutet es an, OLG Celle hat es schon mal tenorieriert (Fundstellen reiche ich nach). Entgegenstehende Rechtsprechung nehme ich gerne zur Kenntnis.

    Man muss dabei immer berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Pflicht der Gläubiger handelt, sie müssten einen Vorschuss bezahlen. Eine solche Pflicht gibt es nicht. Nur wenn ein Vorschuss möglich wäre, dann gibt es eben keine PkH für den Verwalter.

    Gerade in der hier vorliegenden Konstellation der angezeigten Masseunzulänglichkeit kann es auch für Massegläubiger sinnvoll sein, einen Vorschuss zu erwägen.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

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