Rück-AV bereits eintragbar ??

  • E und F sind im Grundbuch zu je ½ Anteil eingetragen.

    Aufgrund beabsichtigter Scheidung überträgt in einem notariellen Vertrag E seinen ½ Miteigentumsanteil an F.

    Gleichzeitig wird eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung des übertragenen Miteigentumsanteils der F an E vereinbart.

    Eine Auflassungsvormerkung für F und eine Rückauflassungsvormerkung für E wurde von den Beteiligten zur Eintragung bewilligt.

    Der Notar beantragt nunmehr die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung an dem noch zu übertragenen Miteigentumsanteil für E (der ja noch Eigentümer des Miteigentumsanteils ist)

    und im Rang danach die Auflassungsvormerkung an dem betroffenen Miteigentumsanteil für die Erwerberin F.

    Ich habe daraufhin beanstandet, dass die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung nicht vor der Übertragung des betroffenen Miteigentumsanteils auf den Schuldner des Anspruchs eingetragen werden kann, da es vorher kein Anspruch auf Rückübertragung geben kann.

    Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss derjenige sein, dessen Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung von der künftigen Rechtsänderung betroffen ist (Identitätsgebot), BGH 12, 115 (120) (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1493, beck-online). Dies ist hier eben gerade noch nicht der Fall.

    Der Notar besteht aber weiterhin auf die gleichzeitige Eintragung der Rückauflassungsvormerkung und der Auflassungsvormerkung und führt zur Begründung an, dass die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn Personenverschiedenheit beim schließlichen Entstehen der künftigen Forderung zu erwarten ist (MüKoBGB/Lettmaier, 9.Aufl. 2023, BGB § 883 Rn 41). Der Rechtsboden für den Eigentumserwerb durch den Schuldner und für die Entstehung des bedingten Rückübertragungsanspruchs sei also bereitet und die Anwartschaft des Schuldners wird durch dessen Vormerkung gesichert.

    Kann man auf dem Miteigentumsanteil des Veräußerers E bereits jetzt für diesen selbst die Rück-AV eintragen ??

  • ....Kann man auf dem Miteigentumsanteil des Veräußerers E bereits jetzt für diesen selbst die Rück-AV eintragen ??

    Nein. Der Notar liegt falsch. Die Rück-AV müsste aktuell zu Lasten des MEA des E und zu seinen eigenen Gunsten eingetragen werden. E ist aber nicht Anspruchsschuldner. Und wie hier ausgeführt

    Vormerkung für eine Grundschuld - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Ich bin schon seit einiger Zeit stiller Mitleser und konnte durch das Lesen hier ein paar Probleme lösen. Für mein jetziges hab ich noch keine Lösung gefunden,…
    www.rechtspflegerforum.de

    kann niemand gegen sich selbst einen Anspruch haben. Die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner hindert die Vormerkungsfähigkeit (siehe OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2018, 8 W 158/18

    Landesrecht BW

    Wie das OLG ausführt, muss nach dem Identitätsgebot der Schuldner des gesicherten Anspruchs im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein. Ein Erwerbsanspruch des (zukünftigen) Schuldners und sogar eine sachen- und grundbuchrechtlich gesicherte Erwerbsaussicht durch Erwerbsvormerkung vermögen eine Vorverlagerung des Vormerkungsschutzes nicht zu rechtfertigen (siehe dazu die Anmerkung von Reymann in der MittBayNot 2/2019, 150, 151 ff.)

    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/files/mittbaynot/aktuell/MittBayNot_2_2019.pdf

    oder auch Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.08.2023, § 883 BGB, RNern. 87, 87.1 mwN).

    Nichts anderes ergibt sich aus de Kommentierung von Lettmaier im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 883 RN 38. Soweit in RN 41 ausgeführt ist, dass die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn Personenverschiedenheit beim schließlichen Entstehen der künftigen Forderung (§ 883 Abs. 1 S. 2 Alt. 1) zu erwarten ist, wird dies von der hM abgelehnt (siehe Reymann aaO: „Angesichts dieser Zwecksetzungen ist es überzeugend, dass das OLG Stuttgart eine Ausnahme vom Identitätsgebot vorliegend nicht zuließ – und zwar auch nicht deswegen, weil der Grundstückskäufer als Schuldner des künftigen vormerkungsgesicherten Anspruchs mit Ermächtigung der Verkäuferin (§ 185 Abs. 1 BGB) als aktueller Grundstückseigentümerin die Vormerkung im eigenen Namen bewilligt haben könnte“)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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