E und F sind im Grundbuch zu je ½ Anteil eingetragen.
Aufgrund beabsichtigter Scheidung überträgt in einem notariellen Vertrag E seinen ½ Miteigentumsanteil an F.
Gleichzeitig wird eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung des übertragenen Miteigentumsanteils der F an E vereinbart.
Eine Auflassungsvormerkung für F und eine Rückauflassungsvormerkung für E wurde von den Beteiligten zur Eintragung bewilligt.
Der Notar beantragt nunmehr die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung an dem noch zu übertragenen Miteigentumsanteil für E (der ja noch Eigentümer des Miteigentumsanteils ist)
und im Rang danach die Auflassungsvormerkung an dem betroffenen Miteigentumsanteil für die Erwerberin F.
Ich habe daraufhin beanstandet, dass die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung nicht vor der Übertragung des betroffenen Miteigentumsanteils auf den Schuldner des Anspruchs eingetragen werden kann, da es vorher kein Anspruch auf Rückübertragung geben kann.
Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss derjenige sein, dessen Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung von der künftigen Rechtsänderung betroffen ist (Identitätsgebot), BGH 12, 115 (120) (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1493, beck-online). Dies ist hier eben gerade noch nicht der Fall.
Der Notar besteht aber weiterhin auf die gleichzeitige Eintragung der Rückauflassungsvormerkung und der Auflassungsvormerkung und führt zur Begründung an, dass die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn Personenverschiedenheit beim schließlichen Entstehen der künftigen Forderung zu erwarten ist (MüKoBGB/Lettmaier, 9.Aufl. 2023, BGB § 883 Rn 41). Der Rechtsboden für den Eigentumserwerb durch den Schuldner und für die Entstehung des bedingten Rückübertragungsanspruchs sei also bereitet und die Anwartschaft des Schuldners wird durch dessen Vormerkung gesichert.
Kann man auf dem Miteigentumsanteil des Veräußerers E bereits jetzt für diesen selbst die Rück-AV eintragen ??