Hallo zusammen,
eine brieflose Grundschuld wurde von der Gläubigerbank an den Grundstückseigentümer rückabgetreten (Erfüllung Rückgewähranspruch).
Die Rückabtretung wurde im Grundbuch eingetragen und zugleich mit einem Amtswiderspruch belegt.
Die Eintragung der Rückabtretung ist offenkundig richtig erfolgt, da der Grundstückseigentümer (scheinbar versehentlich) in der Urkunde als Abtretungsempfänger benannt ist.
Es hätte somit gar kein Amtswiderspruch erfolgen dürfen.
Kann der falsch eingetragene Amtswiderspruch nochmals mit einem Amtswiderspruch belegt werden?