Amtswiderspruch zu Unrecht eingetragen

  • Hallo zusammen,

    eine brieflose Grundschuld wurde von der Gläubigerbank an den Grundstückseigentümer rückabgetreten (Erfüllung Rückgewähranspruch).

    Die Rückabtretung wurde im Grundbuch eingetragen und zugleich mit einem Amtswiderspruch belegt.

    Die Eintragung der Rückabtretung ist offenkundig richtig erfolgt, da der Grundstückseigentümer (scheinbar versehentlich) in der Urkunde als Abtretungsempfänger benannt ist.

    Es hätte somit gar kein Amtswiderspruch erfolgen dürfen.

    Kann der falsch eingetragene Amtswiderspruch nochmals mit einem Amtswiderspruch belegt werden?

  • Ursprünglich gewollt war von der Gläubigerbank eine Abtretung der Grundschuld an eine Bausparkasse.

    Vermutlich ist die Abtretungsurkunde von der Gläubigerbank falsch ausgestellt worden und dennoch an das Grundbuchamt

    weitergegeben worden.

  • Dann gehe ich mal davon aus, dass das GBA bei der Eintragung der Abtretung keinen Fehler gemacht hat, also keine Gesetzesverletzung vorgenommen hat. Folglich hätte der Amtswiderspruch nicht eingetragen werden dürfen. Da geht es jetzt noch nicht mal darum, dass das Grundbuch materiell unrichtig ist.

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