Teilungsversteigerung - bestehen bleibende NICHT VALUTIERENDE Grundschulden

  • Habe ich. Der 59 ZVG ist die 2. Variante, mit der sich Stöber im Aufsatz "Zuteilung des Versteigerungserlöses an den Gläubiger einer Grundschuld" (Stöber ZIP 1980, 833 IV) ausführlich beschäftigt hat. Hiernach dürfte es nach dem Zuschlag den "Hebungsverzicht" des Grundschuldgläubigers im Verteilungsverfahren gar nicht geben. Kraft Surogation hat sich mit dem Zuschlag der bisherige Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld in einen Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses verwandelt, der ebenfalls nach den Regeln des Sachenrechts (Abtretung, Verzicht oder Aufhebung) und nicht durch eine einfache, auf dingliche Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung, mit einem sog. "Hebungsverzicht", zu erfüllen ist. Es bleibt somit allein vorrangige Aufgabe des Gläubigers (und nicht des Vollstreckungsgerichts), die Ermittlung und Erfüllung desRückgewährsanspruchs sowie die Auszahlung des zugeteilten Erlöses zu bewerkstelligen.

  • es gibt kein Kapital mehr. Das Recht ist mit Zuschlag erloschen.

    Es gibt "nur" noch das Surrogat an dem Versteigerungserlös, auf welches der Berechtigte durch Erklärung gegenüber dem Versteigerungsgericht verzichten kann.

    Vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10 ab Rn. 10

    Mein "Recht" beinhaltet auch das Surrogat der durch Zuschlag erloschenen Grundschuld. Deswegen hatte ich bewusst gerade nicht "Kapital" geschrieben. Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass ein dinglicher Verzicht erforderlich ist und eine einfacher Zuteilungsverzicht nicht genügt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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