Original Berechtigungsschein

  • Ich steh gerade etwas auf dem Schlauch:

    grundsätzlich soll der RA im Rahmen seiner Vergütungsnote den Berechtigungsschein im Original vorlegen. Dieser wurde hier auch vor der Beratung in Papierform erteilt und an die Antragstellerin übersandt. Die Rechtsanwältin beantragt die Vergütung und wurde gebeten, den Original-BerH-Schein vorzulegen. Damit ist sie überhaupt nicht einverstanden - und möchte die entsprechende rechtliche Grundlage erfahren ...

    Im reinen Gesetzeswortlaut ist nichts zu finden. Kann jemand helfen...?

  • Gibt keine Grundlage. Wurde immer so gemacht, weil das so im Vergütungsformular stand. Zum Glück wurde das dann jetzt auch endlich mal geändert. Es reicht aus, wenn der RA versichert, dass ihm das Original in Papierform vorliegt, s. Screenshot.


    Den Streit um die elektronische Vorlage kannst Du hier nachlesen.

    In Berlin wird immer noch gern verlangt, den "entwerteten" Schein elektronisch vorzulegen, dh ich streich den durch, scanne ihn dann ein, und schicke das Ergebnis ans Gericht. Sinnlos, aber ich habe es aufgegeben, mich darum zu streiten.

  • Wurde immer so gemacht, weil das so im Vergütungsformular stand

    ...und weil der Berechtigungsschein als eine Art "Inhaberpapier" betrachtet wurde, der die Legitimation zur Geltendmachung der Forderung ausweist.

    Diese Funktion hat er immer noch inne, weshalb es auch nach Einführung der Pflicht zur Einreichung elektronischer Anträge für Anwälte noch Diskussionen gab.

    Auch in NRW gibt es Gerichte, die den Scan des Scheins mit "Entwertungs"-Vermerk verlangen.

    Im Zweifel lohnt es sich - aus Gerichtssicht -, mal bei den Bezis nachzufragen und ggf. dort die Diskussion zu führen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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