Kostenquotelung im Festsetzungsverfahren

  • Hallo,

    wir haben hier eine uns bislang unbekannte Konstellation:


    Kläger mit Rechtsanwalt gegen eine beklagte Behörde. Das Verfahren endet mit einer Kostenquotelung: Kläger trägt 1/5 und Beklagte 4/5. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

    Nun beantragt der klägerische Anwalt seine Vergütung gegen die eigene Partei nach § 11 RVG in voller Höhe.

    Wir haben ihn angeschrieben, warum er nicht 4/5 gegen den unterlegenen Beklagten und 1/5 gegen den Mandanten festsetzen lässt.

    Der Anwalt entgegnet, dass dem Gericht das egal sein könne. Er habe den vollen Anspruch gegen seinen Mandanten nach § 11 RVG. Wenn er irgendwann noch 4/5 gegen die Beklagte festsetzen lassen wird, wird er diesen Betrag selbstverständlich dann seinem Mandanten gutschreiben bzw. erstatten.

    Ich hätte jetzt kein Problem, nach § 11 die volle Vergütung festzusetzen.
    Aber gibts irgend eine "Regelung", dass man das nicht ohne weiteres machen kann, wenn die Gegenseite auch zur Kostentragung verurteilt wurde?
    Vor allem, da es sich um eine Behörde des Landes handelt, welche freilich die Kosten zahlen wird und vorliegend im Rahmen des Kostenausgleichs allenfalls 20 EUR Pauschale ansetzen wird, wovon sie aufgrund der Quotelung dann nur 4 EUR bekommen wird.

  • Der Anwalt hat einen Anspruch auf die volle Vergütung gegen seine eigene Partei, welcher nach § 11 RVG festsetzbar ist.

    Die Partei hat auf Grund der Kostenentscheidung einen Anspruch gegen die Gegenpartei, welcher nach §§ 104, 106 ZPO festsetzbar ist.

    Diese beiden Ansprüche bestehen völlig unabhängig voneinander und können dementsprechend auch unabhängig voneinander festgesetzt werden.

    Lediglich wenn PKH/VKH ins Spiel kommt, muss man da aufpassen.

  • Es handelt sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Verfahren.

    Zum einen kann der Rechtsanwalt die ihm zustehende Vergütung gegen den eigenen Mandanten festsetzen lassen (§ 11 RVG). Das Verhältnis bezieht sich also auf RA <=> Mandant.

    Zum anderen können die Parteien des Rechtsstreits (nicht die Prozessbevollmächtigten !!!) die ihnen im Rahmen des Rechtsstreits entstandenen Kosten gegen den Prozessgegner (also die andere Partei) festsetzen lassen. Der Erstattungsgläubiger ist in diesem Fall die jeweilige Partei und das ändert sich auch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt den KFA nach § 103 Abs,. 2 ZPO im Namen des Mandanten einreicht. Denn im KFB wird ja auch zugunsten der jeweiligen Partei festgesetzt. Dabei ist die nach § 106 ZPO vorzunehmende Ausgleichung eigentlich nur eine "Aufrechnung", welche das Gericht nach dem Erlass von "zwei fiktiven Kostenfestsetzungsbeschlüssen" von Amts wegen vorzunehmen hat. Im Ergebnis wird jedoch nur ein tatsächlicher KFB erlassen, in dem auch die Ausgleichung der erstattungsfähigen Kosten beider Parteien erfolgt.

    Aber gibts irgend eine "Regelung", dass man das nicht ohne weiteres machen kann, wenn die Gegenseite auch zur Kostentragung verurteilt wurde?

    Nein eine solche Regelung kann es gar nicht geben, da es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Ich danke für euren "Input"
    Generell habe ich es auch so gesehen, aber ich hatte so eine Konstellation noch nie.
    Bisher hat sich der Anwalt eben vom "Gegner" seinen Anteil geholt und wenn ihm der Mandant den verbliebenen Anteil (den diese Partei eben selber zu tragen hatte) nicht bezahlt hat, dann kam noch irgendwann ein 11er Antrag.
    Danke euch!

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