Hallo,
wir haben hier eine uns bislang unbekannte Konstellation:
Kläger mit Rechtsanwalt gegen eine beklagte Behörde. Das Verfahren endet mit einer Kostenquotelung: Kläger trägt 1/5 und Beklagte 4/5. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Nun beantragt der klägerische Anwalt seine Vergütung gegen die eigene Partei nach § 11 RVG in voller Höhe.
Wir haben ihn angeschrieben, warum er nicht 4/5 gegen den unterlegenen Beklagten und 1/5 gegen den Mandanten festsetzen lässt.
Der Anwalt entgegnet, dass dem Gericht das egal sein könne. Er habe den vollen Anspruch gegen seinen Mandanten nach § 11 RVG. Wenn er irgendwann noch 4/5 gegen die Beklagte festsetzen lassen wird, wird er diesen Betrag selbstverständlich dann seinem Mandanten gutschreiben bzw. erstatten.
Ich hätte jetzt kein Problem, nach § 11 die volle Vergütung festzusetzen.
Aber gibts irgend eine "Regelung", dass man das nicht ohne weiteres machen kann, wenn die Gegenseite auch zur Kostentragung verurteilt wurde?
Vor allem, da es sich um eine Behörde des Landes handelt, welche freilich die Kosten zahlen wird und vorliegend im Rahmen des Kostenausgleichs allenfalls 20 EUR Pauschale ansetzen wird, wovon sie aufgrund der Quotelung dann nur 4 EUR bekommen wird.