(Vorläufige) Einstellung Zwangsvollstreckung nach Herausgabebescheid auf Grund Pfüb

  • Ich habe hier gerade folgenden Sachverhalt und komme gerade nicht darauf, wie das nun rechtlich sauber zu lösen ist:

    Im Jahr 2020 wurden auf Grund Beschluss des AG durch den Schuldner 50.000 € als Sicherheitsleistung zur Einstellung der Vollstreckung aus einer Notarurkunde hinterlegt. Die Beschwerde des Schuldners gegen gegen den Beschluss des AG wurde durch das LG zurückgewiesen.

    Das Geld lag seitdem bei uns; die Gläubiger ist in der Zwischenzeit verstorben und deren Erben haben nun versucht, an das hinterlegte Geld zu kommen. Es wurde nun schließlich mittels Pfüb die Beteiligtenstellung des Hinterlegers (Schuldners) gepfändet und die Herausgabe an die Erben der Gläubigerin beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt alle Unterlagen vorlagen, habe ich am 27.11.2023 nun auf den Herausgabebescheid erlassen und an die LJK zur Auszahlung weitergeschickt.

    Nun reicht mir der Schuldner einen Beschluss des LG vom 29.11.2023 ein, nachdem die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde (Titel des Pfüb) erneut gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € einzustellen ist. Dem Schuldner wird dabei ausdrücklich anheim gestellt, das in meinem Verfahren hinterlegte Geld als Sicherheitsleistung zu verwenden. Eine entsprechende Erklärung hat er mir nun ebenfalls eingereicht.

    Da die Akte leider etwas auf der Geschäftsstelle gelegen ist, weiß ich, dass die Auszahlung an die Gläubiger durch die LJK bisher nicht vorgenommen wurde. Auch die Mitteilung an den Hinterleger (Schuldner) ist auf Grund Problemen mit dem elektronischen Rechtsverkehr erst jetzt erfolgt (ich habe das direkt am 27.11.2023 an die Anwälte von Schuldner und Gläubiger versendet, aber der Versand an den Schuldnervertreter ist fehlgeschlagen...) und damit erst nach Eingang des Schreiben des Schuldners, mit dem dieser die Einstellung mitteilt.

    Ich bin mir nun echt unsicher, ob ich die Auszahlung stoppen muss, da ja die Zwangsvollstreckung eigentlich eingestellt ist, oder ob mir die Einstellung egal sein kann, da mein Bescheid vor der Einstellung erfolgt ist (oder hab ich da jetzt wieder ein Problem, weil der Bescheid "zu spät" an den Hinterleger bekannt gegeben wurde?). Nach Art. 18 BayHintG endet die Hinterlegung erst mit Herausgabebescheid und Vollzug der Herausgabe (=Gutschrift auf Konto des Empfänger). Der Herausgabebescheid wird mit Bekanntgabe an denjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, wirksam, Art. 43 BayVwVfG.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!