Hinterlegung-öffentliche Zustellung

  • Hallo,

    in mehreren Verfahren haben die hiesigen Banken wegen der Nichtannahme der Änderungen der allg. Geschäftsbedingungen Beträge hinterlegt zugunsten des Kontoinhabers. In zahlreichen Verfahren sind die Kontoinhaber unbekannt verzogen oder unbekannt in das Ausland verzogen. Ich bin in Niedersachsen tätig. Muss ich in diesen Verfahren wegen § 14 NHintG die Anzeige nach § 374 BGB öffentlich zustellen lassen? Reicht dann für die Veröffentlichung die Gerichtstafel? :(

    Wenn ja, was schreibe ich den Beschluss (Zustellung der Anzeige an den Gläubiger nach § 374 BGB)? Kann die öffentliche Zustellung unterbleiben?

  • 374 BGB besagt, dass eine Anzeige unterbleiben kann, wenn sie "untunlich" ist (Abs. 2 Satz 2).

    Laut MüKo ist sie "untunlich", wenn diese Anzeige öffentlich zugestellt werden müsste (MüKoBGB/Fetzer BGB § 374 Rn. 2).

    Insofern würde ich mich nicht veranlasst sehen, öffentlich zuzustellen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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