Liebe Rechtspfleger:innen-Community,
im Kreis der Kolleginnen und Kollegen haben wir folgende Frage diskutiert:
Ein Zeuge wird von der Polizei im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einer Zeugenvernehmung vorgeladen. Der Zeuge hat zuvor online eine Aussage gemacht, allerdings hat die StA noch Nachfragen und ordnet eine persönliche Vernehmung an. Die Ladung erfolgt gem. § 163 III 1 StPO im Auftrag der StA.
Der Zeuge ist zwar im Bezirk der Polizeidienststelle gemeldet (Wohnanschrift), ist allerdings berufsbedingt ca. 300km entfernt tätig und wohnt auch unter der Woche am Ort, wo er seinen Beruf ausübt. Auf Nachfrage des Zeugen bei der Polizeidienststelle, ob ihm Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden, teilt diese ihm schriftlich mit, dass eine Erstattung der Fahrtkosten und Entschädigung des Verdienstausfalls nicht möglich sei, da der Zeuge "amtlich in der Stadt der Polizeidienststelle gemeldet" sei und "über diese Anschrift vorzuladen" war.
Der Zeuge hat daraufhin angeboten, die Zeugenvernehmung am Ort der Berufsausübung durchzuführen, was allerdings von der Polizei abgelehnt worden war.
Wir haben uns nun gefragt, ob dem Zeugen eine Entschädigung nach den §§ 5, 6 und 19 ff. JVEG zusteht.
M.E. ist der sachliche Anwendungsbereich des § 1 JVEG gegeben ("edit by Kai: Zitat entfernt
“(Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 1 Rn. 9), sowie „edit by Kai: Zitat entfernt“ (BeckOK KostR/Bleutge, 43. Ed. 1.10.2023, JVEG § 1 Rn. 26).
Ebenfalls sehe ich den persönlichen Anwendungsbereich gegeben edit by Kai: Zitat entfernt“(Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 1 Rn. 19)).
Bezüglich des Ort des Termins habe ich folgendes gefunden: „edit by Kai: Zitat entfernt “ (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 5 Rn. 31).
Allerdings bin ich mir an dieser Stelle hinsichtlich des Wortlauts unsicher, da die Kommentierung stets von "das ladende Gericht" spricht. Ist hiermit auch eine durch die Staatsanwaltschaft beauftragte Polizei gleichfalls gemeint?
O.g. Zeuge ist im Schichtdienst tätig und wird für die Zahl an geleisteten Stunden vergütet. Am Tag der Vernehmung hätte er laut Dienstplan zu arbeiten. Steht ihm - da er seine Arbeitsstunden nicht ableisten kann - Verdienstausfall nach § 22 JVEG zu?
Somit nochmal zu meinen Fragen:
1. Steht dem o.g. Zeugen eine Entschädigung nach JVEG zu, wenn dieser der Vorladung Folge leistet und die ca. 300km für die Zeugenvernehmung mit dem ICE fährt?
2. Welche Entschädigungen kann der Zeuge alle geltend machen? Ersatz der Fahrtkosten nach § 5 JVEG? Entschädigung für den Aufwand nach § 6 JVEG? Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 22 JVEG? Entschädigung für die Zeitversäumnis (im Rahmen der Zugfahrten etc.) nach § 20 JVEG?
Ich danke Euch für Eure Gedanken und Antworten!
Liebe Grüße
JKO
edit by Kai: Die kopierten Fundstellen waren mir hier ein bisschen zu viel, siehe