Hinterlegung wegen mehrfacher Pfändung

  • Fall: Der Käufer eines Grundstückes kann den Kaufpreis nicht an den Verkäufer zahlen, da es mehrere Pfändungsgläubiger für den Kaufpreisanspruch gibt. Mehrere Pfändungen erfolgten gleichzeitig, es gibt außerdem auch Vorpfändungen. Der Käufer möchte daher gemäß § 853 ZPO hinterlegen.

    Die Höhe der Pfändungen übertrifft letztlich den Kaufpreis.

    Ich habe also einen Hinterlegungsantrag vorliegen und dazu eine Gläubigerliste und Nachweise zu den Pfändungen.

    Die Vorpfändungen liegen allerdings unvollständig vor. Es wurde vermutlich jeweils eine Seite (Rückseite) vergessen zu kopieren, ausgerechnet der Betrag ist nicht ersichtlich.
    Der Hinterleger sagt aber, er kann ja nur einreichen, was er hat.

    Meine Frage ist: Hindern mich die unvollständigen Nachweise zu den Vorpfändungen daran, die Hinterlegung anzunehmen?
    Einerseits dachte ich, dass Beschlüsse u.ä. komplett vorzulegen sind, andererseits wird wohl das Problem erst bei der Herausgabe interessant werden.

    Zur späteren Herausgabe kommt dann die nächste Frage:
    Sehe ich das richtig, dass dann zu Herausgabeanträgen (der erste liegt mir bereits jetzt schon vor, obwohl noch nicht mal hinterlegt ist) alle anderen Gläubiger zustimmen müssten bzw., da dies wohl eher unwahrscheinlich ist, der Gläubiger ein Verteilungsverfahren beim Vollstreckungsgericht beantragen muss?

    Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand kurz seine Meinung hierzu schreiben könnte. :)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Führt das nicht zu einem Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO?

    Eine Einigung der Beteiligten "ersetzt" das Verteilungsverfahren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Führt das nicht zu einem Verteilungsverfahren nach § 872 ZPO?

    Eine Einigung der Beteiligten "ersetzt" das Verteilungsverfahren.

    Ja genau, und für das Verteilungsverfahren und den Teilungsplan ist das Vollstreckungsgericht zuständig, ja?

    und würdest du jetzt die Hinterlegung annehmen, auch wenn die unvollständigen Nachweise zu den Vorpfändungen dann ja noch zu Problemen führen könnten?

    Ich will es eigentlich annehmen.

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  • Bei unvollständigen Unterlagen zwischenverfügen.

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  • Bei unvollständigen Unterlagen zwischenverfügen.

    Das ist genau meine Meinung und ich habe auch eine Zwischenverfügung geschrieben. Aber der Hinterleger hat mir geantwortet, dass er mir schließlich nur das einreichen kann, was er erhalten hat und das sind eben u.a. diese unvollständigen Vorpfändungen.
    In § 853 ZPO steht ja "....unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse" und das ist es eben, was ihm zugestellt wurde.

    M.E. sind für die Hinterlegung die Vorpfändungen ja tatsächlich eigentlich uninteressant, die werden dann erst bei der Verteilung wichtig.

    Aber ich war eben trotzdem unsicher, ob das nun ein Hindernis darstellt, die Hinterlegung anzunehmen.

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  • Wenn ihm unvollständige Beschlüsse uä zugestellt werden, wir aber vollständige Unterlagen brauchen, muss er sich eben darum kümmern, dass er vollständige Zustellungen erhält, die er dann uns geben kann. Er ist der Antragsteller, er ist in der Bringschuld.

    Das Gesetz wird davon ausgehen, dass Zustellungen ordentlich ablaufen und mE ist damit gerade nicht gemeint "nur die Teile, die ihm zugestellt worden sind".

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  • es muss das beibringen, was ihm zugestellt wurde.

    Wurden ihm nur Teile eines vorl. Zahlungsverbots zugestellt, bringt er das bei. Insoweit obliegt es dem Gericht im Verteilungsverfahren, festzustellen, dass das vorl. Zahlungsverbot nicht rangwahrend zu berücksichtigen ist, da es dem Drittschuldner inhaltlich unzureichend übermittelt wurde.

  • es muss das beibringen, was ihm zugestellt wurde.

    Wurden ihm nur Teile eines vorl. Zahlungsverbots zugestellt, bringt er das bei. Insoweit obliegt es dem Gericht im Verteilungsverfahren, festzustellen, dass das vorl. Zahlungsverbot nicht rangwahrend zu berücksichtigen ist, da es dem Drittschuldner inhaltlich unzureichend übermittelt wurde.

    :thumbup: oh, danke

    Danke an euch beide !

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  • es muss das beibringen, was ihm zugestellt wurde.

    Wurden ihm nur Teile eines vorl. Zahlungsverbots zugestellt, bringt er das bei. Insoweit obliegt es dem Gericht im Verteilungsverfahren, festzustellen, dass das vorl. Zahlungsverbot nicht rangwahrend zu berücksichtigen ist, da es dem Drittschuldner inhaltlich unzureichend übermittelt wurde.

    Ebenso.

    Zumal die Ränge ohnehin irrelevant sind, wenn wie vorliegend die Hinterlegungsmasse ausreicht um alle Gläubiger zu bedienen.

  • 1: es muss das beibringen, was ihm zugestellt wurde.

    2: Wurden ihm nur Teile eines vorl. Zahlungsverbots zugestellt, bringt er das bei. Insoweit obliegt es dem Gericht im Verteilungsverfahren, festzustellen, dass das vorl. Zahlungsverbot nicht rangwahrend zu berücksichtigen ist, da es dem Drittschuldner inhaltlich unzureichend übermittelt wurde.

    1: Sehe ich halt anders, da es

    2: um die Hinterlegung geht, nicht um die Verteilung

    Beim Verteilungsverfahren gelten dann eh §§ 872 ff ZPO.

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  • Sorry :S Ich muss jetzt nochmal so bissel was fragen zu meinem Fall sh. Post 1

    die Hinterlegung ist nun erfolgt und der erste Herausgabeantrag lag ohnehin schon vor, ehe überhaupt hinterlegt war.
    Sicherlich folgen nun weitere Herausgabeanträge.


    Ich würde nun zunächst die anderen Gläubiger zur Zustimmung auf Herausgabe an den 1. Antragsteller auffordern und wenn diese Zustimmungen nicht erfolgen, dann schreibe ich dem Antragsteller/Pfändungsgläubiger, dass er beim Vollstreckungsgericht das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff ZPO beantragen muss, ja?

    Oder würdet ihr gleich auf die Beantragung eines Verteilungsverfahrens verweisen?

    und noch eine Frage.... muss auch der "Ursprungsgläubiger", dessen Forderung ja nun mehrfach gepfändet ist und für den quasi auch kein Rest übrig bleibt, mit zur Zustimmung auf Herausgabe an den Antragsteler aufgefordert werden? Im Hinterlegungsantrag ist er als Berechtigter mit aufgeführt worden., aber praktisch bleibt für ihn ja nichts übrig, da es nicht mal für die Pfändungsgläubiger reicht.

    Vielen Dank für eure Geduld mit mir :D, aber solche Fälle sind zum Glück an meinem kleinen Gericht so selten, dass ich da eben doch ein wenig Rückhalt suche.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich würde nun zunächst die anderen Gläubiger zur Zustimmung auf Herausgabe an den 1. Antragsteller auffordern und wenn diese Zustimmungen nicht erfolgen, dann schreibe ich dem Antragsteller/Pfändungsgläubiger, dass er beim Vollstreckungsgericht das Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ff ZPO beantragen muss, ja?

    Diese Vorgehensweise klingt für mich praktikabel.

    und noch eine Frage.... muss auch der "Ursprungsgläubiger", dessen Forderung ja nun mehrfach gepfändet ist und für den quasi auch kein Rest übrig bleibt, mit zur Zustimmung auf Herausgabe an den Antragsteler aufgefordert werden? Im Hinterlegungsantrag ist er als Berechtigter mit aufgeführt worden., aber praktisch bleibt für ihn ja nichts übrig, da es nicht mal für die Pfändungsgläubiger reicht.

    Meinst du mit dem "Ursprungsgläubiger" den Schuldner? Letztendlich hat dieser als Berechtigter auch einen Anspruch auf das hinterlegte Geld und müsste m.E. der Auszahlung zustimmen.

  • Der Drittschuldner ist im Falle des § 853 ZPO verpflichtet, dem Vollstreckungsgericht, dessen Pfändungsbeschluss ihm zuerst zugestellt wurde, die Hinterlegung anzuzeigen.

    Hierauf würde ich ihn hinweisen.

    Solange kein Verteilungsverfahren eingeleitet ist, wird man sich wohl mit den Herausgabeanträgen der Empfangsberechtigten herumschlagen müssen.

  • Meinst du mit dem "Ursprungsgläubiger" den Schuldner? Letztendlich hat dieser als Berechtigter auch einen Anspruch auf das hinterlegte Geld und müsste m.E. der Auszahlung zustimmen.

    Ja, ich meine den Schuldner der Pfändungsgläubiger. Ihm wäre eigentlich der Kaufpreis ausgezahlt worden, wenn es nicht die Pfändungen gäbe.

    Danke

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