Hallo liebe Rechtspfleger:innen-Community,
mir wurden heute folgende Akten vorgelegt: 1x Familiensache (Umgang mit Kind X), 1x Familiensache (elterliche Sorge für Kind X) jeweils im Beschwerdeverfahren.
Beide Akten bzw. Verfahren wurden zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen geführt, allerdings hat nun ein Termin stattgefunden, für den jeweils separat geladen wurde (jeweils eine Ladung unter dem jeweiligen Aktenzeichen). Im Termin selbst sind die Verfahren verbunden worden (laut Protokoll heißt es: "b.u.v.: Die Verfahren [...] und [...] werden zur gemeinsamen Anhörung der Beteiligten und Erörterung verbunden."
Im Verlauf des Termins hat eine Einigung stattgefunden und die beiden Beschwerden wurden zurückgenommen. Eine der beiden Parteien hat PKH im Termin bewilligt bekommen.
Der PKH-Anwalt reicht nun zum Umgangsverfahren einen KFA ein mit Verfahrensgebühr (3200), Terminsgebühr (3104), Einigungsgebühr (1003) und Pauschale (7002), sowie zum Sorgerechtsverfahren einen KFA mit Verfahrensgebühr (3200), Terminsgebühr (3104) und Pauschale (7002).
Dass jeweils eine separate Verfahrensgebühr und Pauschale entstanden ist, allerdings nur eine Einigungsgebühr, ist m.E. unstreitig, allerdings bin ich hinsichtlich der Terminsgebühr unsicher, da beide Verfahren im Termin verbunden worden sind. Aus dem Protokoll wird allerdings nicht ersichtlich, ob die Verfahren nur für den Termin oder "generell" nach § 20 FamFG verbunden worden sind.
Wie würdet Ihr den Fall beurteilen?
Liebe Grüße und einen gutes neues Jahr!
JKO