Wert bei Todeserklärung nach dem VerschG

  • Hallo zusammen,

    ich bin seit Kurzem zuständig für Aufgebotssachen incl. Verfahren nach dem VerschG und habe direkt ein Verfahren über eine Todeserklärung.

    Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 15210 Nr. 1 GNotKG. Bezüglich den Wertvorschriften wird in den Kommentaren lediglich auf §§35 ff. GNotKG verwiesen.

    Welchen Wert nehmt ihr hier an?

    Vielen Dank für Eure Hilfe und liebe Grüße!

  • Das kommt darauf an. Bei Kriegsverschollenen besteht ja Gerichtskostenfreiheit. Ansonsten richtet es sich nach dem Erbe, den der Verschollene erhalten würde, wenn er Erbe geworden wäre. Gibt es dazu keine Unterlagen oder Anlass so würde ich 4.000 € festlegen.

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