Ich habe mal eine interessante Fallkonstellation. Der Grundschuldgläubiger hat den Verzicht erklärt. Der Notar legt den Verzicht vor mit der Löschungsbewilligung des Eigentümers und bittet um Vollzug der Löschung ohne Zwischeneintragung des Verzichts. Der Verzicht wird ja erst wirksam mit Grundbucheintragung, §§ 1192, 1168 Abs. 2 BGB. Daher geht die alleinige Löschungserklärung des Eigentümers ins Leere. Kann die Verzichtserklärung nun als Einwilligung nach des tatsächlich Berechtigten nach § 185 BGB ausgelegt werden?
Einerseits kann das Schicksal der Grundschuld dem verzichtenden Gläubiger egal sein, weshalb wohl die Einwilligung unterstellt werden kann. Andererseits hat sich der Gläubiger bewusst für eine Verzichtserklärung entschieden. Hätte er gewollt, dass seine Erklärung zur Löschung des Grundpfandrechts führt, dann hätte er doch eine Löschung anstelle der Verzichts erklärt.
Vielen Dank schon mal für alle Antworten.