Verzicht auf Grundschuld auslegen

  • Ich habe mal eine interessante Fallkonstellation. Der Grundschuldgläubiger hat den Verzicht erklärt. Der Notar legt den Verzicht vor mit der Löschungsbewilligung des Eigentümers und bittet um Vollzug der Löschung ohne Zwischeneintragung des Verzichts. Der Verzicht wird ja erst wirksam mit Grundbucheintragung, §§ 1192, 1168 Abs. 2 BGB. Daher geht die alleinige Löschungserklärung des Eigentümers ins Leere. Kann die Verzichtserklärung nun als Einwilligung nach des tatsächlich Berechtigten nach § 185 BGB ausgelegt werden?

    Einerseits kann das Schicksal der Grundschuld dem verzichtenden Gläubiger egal sein, weshalb wohl die Einwilligung unterstellt werden kann. Andererseits hat sich der Gläubiger bewusst für eine Verzichtserklärung entschieden. Hätte er gewollt, dass seine Erklärung zur Löschung des Grundpfandrechts führt, dann hätte er doch eine Löschung anstelle der Verzichts erklärt.

    Vielen Dank schon mal für alle Antworten.

  • Das "Hätte er gewollt, dass seine Erklärung zur Löschung des Grundpfandrechts führt, dann hätte er doch eine Löschung anstelle der Verzichts erklärt." sehe ich anders. Er hat erklärt "ich verzichte auf das/mein Recht. Der Rest ist mir egal." Ginge auch.

    Im Grundbuch ist das Auslegen aber etwas strenger.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Guten Morgen,

    ich habe einen ähnlichen Fall wie vodaf0ne:

    Der Notar stellt den Antrag auf Löschung der Grundschuld und überreicht neben der rk Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses des GS-Briefs eine Verzichtserklärung der Gläubigerin und den Löschungsantrag des Eigentümers.
    Ich muss doch jetzt nicht erst den Verzicht eintragen, sondern kann doch bestimmt sofort löschen, oder seht Ihr das anders?

    Danke! :)

  • Meinungsabhängig. Wolfsteiner stimmt dem in Staudinger BGB § 1168 Rn. 28 zu, weil Verzicht und Löschung in einem Vermerk erfolgen könnten. Auf das Ergebnis komme es an. Im Schöner/Stöber wird das unter Rn 2710 kritischer gesehen. In meinen Augen ist das die Verfügung eines Nichtberechtigten die durch die Zustimmung des Berechtigten auch ohne Voreintragung des Eigentümers wirksam ist. Im Verzicht liegt die Zustimmung zur Aufgabe, weil der Erklärende damit zu verstehen gibt, daß ihm dieses weitere rechtlichen Schicksal der Grundschuld schnurz ist. So wie sonst bei Kettenverfügungen im Zusammenhang mit Aufgaben oder Auflassungen.

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