• Ich muss eine Bescheinigung nach EUGVVO Nr, 1215/2012 erlassen. Diese ist an den Schuldner zuzustellen. Ich habe jetzt nicht herausgefunden, ob ich dem Gläubiger gleichzeitig seine Ausfertigung schicken kann oder erst nach erfolgter Zustellung an den Schuldner. Kann mir da bitte jemand weiterhelfen?

    Und gleich noch eine Frage: fordert ihr die 22 € als Vorschuss und erlasst die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang oder ist das nicht vorschusspflichtig?

    Vielen Dank schonmal vorab für eure Hilfe!

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