GbR als Veräußerin -Eintragungsantrag nach dem 01.01.24 -

  • Hallo,

    mit Urkunde vom 22.12.23 hat eine im Grundbuch eingetragene GbR die Gesellschaft aufgehoben und den Grundbesitz übertragen. Leider ist der Antrag erst am 03.01.24 beim GBA eingetragen. Die Übergangsvorschriften nach alten Recht greifen nur, wenn auch der Antrag vor dem 01.01.24 eingegangen ist.

    Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB können Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.

    Muss sich die Gesellschaft noch im Register eintragen lassen? Sie haben die Gesellschaft ja schon aufgehoben.....bin etwas ratlos:-(

  • Es besteht noch Uneinigkeit darüber, ob § 40 GBO anzuwenden sein soll, wenn die GbR den Grundbesitz abveräußert. Nur im Falle des § 712a BGB soll § 40 GBO Anwendung finden. Eine gute Übersicht über den Meinungsstand bietet der Aufsatz von Wilsch (Die grundbuch- verfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG, MittBayNot 2023, 457). Ich kann den Aufsatz gern per Mail zur Verfügung stellen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Auch für die GbR i.L. besteht eine Registerpflicht, wenn sie noch am Rechtsverkehr teilnimmt
    (hier: ihr Grundstück auflässt). Die Vertretungsverhältnisse (wer ist Liquidator?) ergeben sich nicht mehr aus dem Grundbuch,
    da die Eintragung der Gesellschafter nach § 47 GBO a.F. ihre Wirkung verloren hat.

    Also muss zumindest eine Eintragung der Gesellschaft im GsR erfolgen.
    Ob eine Voreintragung im Grundbuch nach Art. 229, § 21 EGBGB n.F. erfolgen muss
    oder ob diese nach § 40 GBO entbehrlich ist, wurde noch nicht entschieden.
    Ob evtl. der Vertretungsnachweis für Erklärungen, die bis zum 31.12.2023 erfolgten,
    durch Verweis auf die Gesellschafter-Eintragung im Grundbuch nach altem Recht geführt werden kann,
    wurde ebenfalls noch nicht entschieden.

    Es bleibt jedoch das Problem, dass bei fehlender Voreintragung im Grundbuch die Identität
    zwischen der GB-GbR und der eGbR nachgewiesen sein muss.
    Spätestens dann, wenn Sitz und Gesellschafter nicht überstimmen (vgl. § 736 ZPO n.F.),
    würde ich auf einer Voreintragung der eGbR im Grundbuch bestehen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    6 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (11. Januar 2024 um 15:18)

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