Mir legt gerade die Geschäftsstelle eine Akte der Staatsanwaltschaft vor. Übersandt wird die Akte gem. § 96b Abs. 1 i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 51 Abs. 2 S. 3 IRG zur Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der französischen Sicherstellungsbescheinigung.
Wer muss dies bitte bearbeiten? Wird das als Verwaltungssache eingetragen? Ich bearbeite an meinem Gericht die Auslandssachen und habe das noch nie gesehen und hier im Forum konnte ich rein gar nichts dazu finden .