Anerkennung franz. Sicherstellungsentscheidung

  • Mir legt gerade die Geschäftsstelle eine Akte der Staatsanwaltschaft vor. Übersandt wird die Akte gem. § 96b Abs. 1 i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 51 Abs. 2 S. 3 IRG zur Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der französischen Sicherstellungsbescheinigung.

    Wer muss dies bitte bearbeiten? Wird das als Verwaltungssache eingetragen? Ich bearbeite an meinem Gericht die Auslandssachen und habe das noch nie gesehen und hier im Forum konnte ich rein gar nichts dazu finden =O.

  • Bei uns wird sowas als Verwaltungssache eingetragen und dann dem zuständigen Richter in der Strafabteilung zuverfügt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei uns wird sowas als Verwaltungssache eingetragen und dann dem zuständigen Richter in der Strafabteilung zuverfügt.

    Es wurde letzten Endes auch als Verwaltungssache eingetragen, aber hier hat es dann dir Direktorin entschieden. Leider hatten wir so etwas hier noch nicht und selbst beim Landgericht war mal etwas überfragt. Eigentlich hätte diese Sache binnen 48h erledigt werden müssen, um es dann wieder zur StA weiterzuleiten.

    Hier kann man dazu etwas nachlesen (falls mal jemand ein ähnliches Problem hat): Rechtshilfeportal - Verordnung Sicherstellung und Einziehung (niedersachsen.de)

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