Hebungsverzicht nicht valutierender Grundschulden

  • Hallo zusammen,

    zu dem Thema gibt es zwar ein Paar Beiträge, jedoch habe ich keinen gefunden, der sich auf die laufenden Zinsen bei einem Hebungsverzicht auf nicht valutierende Grundschulden bezieht. Ich habe in einem Versteigerungstermin einen Zuschlag erteilt. Bestehen bleiben drei Rechte, die laut den Gläubigern alle nicht mehr valutieren. Diese haben auch den Verzicht auf jegliche Ansprüche aus dem Recht (also auch Zinsen) verzichtet. Eingetragen im Grundbuch ist kein Verzicht, also stehen die Rechte weiterhin den Gläubigern zu. Muss ich also wegen § 114 Abs. II ZVG im Teilungsplan die laufenden Zinsen von Amts wegen berücksichtigen, da diese im Grundbuch eingetragen sind und somit berücksichtigt werden müssen? Oder kann ich bezüglich der laufenden Zinsen einen Hebungsverzicht berücksichtigen, da es das (bestehenbleibende) Kapital nicht betrifft und somit von einer Zuteilung der laufenden Zinsen absehen? Wie seht ihr das?

    Würde mich sehr über eure Meinungen und Hilfe freuen :)

    Liebe Grüße

  • Ohne den Aufsatz gelesen zu haben (ist er denn gut?):

    Ich würde in dem Vortrag der Grundschuldgläubigerin grds. eine zulässige Minderanmeldung sehen und infolgedessen keine Zahlungsansprüche berücksichtigen- wenn dir die Auslegung der Eingabe der Grundschuldgläubigerin zu weit geht, würde ich (per telefon?) auf eine Konkretisierung drängen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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