Testamentseröffnung, Erblasser Ausland

  • Hallo,

    wie handhabt ihr den Umgang mit Testamentseröffnungen/Benachrichtigungen hinsichtlich Erblasser, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland hatten.

    Hier folgender Sachverhalt:

    Der Erblasser hat beim AG xy in Deutschland ein Testament verwahrt. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort war in Italien. Dort soll auch ein Nachlassverfahren beim Landgericht anhängig sein und ein Nachlasspfleger bestellt sein.

    Das AG xy hat das dort verwahrte Testament eröffnet und aufgrund einer EMA Anfrage sich für unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde nun hierher abgegeben, weil scheinbar der letzte inländische Wohnsitz hier war.

    Nun meldet sich ein Gläubiger, der um Übersendung einer begläubigten Abschrift des Testaments bittet sowie um Kopie der Nachlassakte, mit dem Hinweis auf das Nachlassverfahren in Italien.

    Meiner Ansicht nach darf ich von hier aus keine Benachrichtigungen vornehmen und keine beglaubigten Testamentsabschriften übersenden, da die Zuständigkeit in Italien liegt.

    Wie würdet ihr das sehen. Wie verfahrt ihr dann mit den vorliegenden Testamenten?

    Laut einer Fortbildungsveranstaltung, soll man auf eine Anforderung des Testaments durch die zuständige Stelle in Italien (hier wohl das Landgericht) hinwirken.

    Vielen Dank für die Hilfe

  • Ich gehe mal davon aus, dass die EUErbVO in deinem Fall Anwendung findet.

    Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Das inländische Nachlassgericht hat insofern m.E. mangels internationaler Zuständigkeit für die sonstigen erbrechtlichen Verfahren lediglich die Eröffnung als solche vorzunehmen (den Eröffnungsakt). Benachrichtigungen an die Beteiligten erfolgen von hier aus nicht.

    Das hiesige Nachlassgericht hat insofern in der Form nach § 350 FamFG zu verfahren, als dass eine Übersendung an die zuständige diplomatische Auslandsvertretung des Heimatstaates des Erblassers im Inland erfolgt (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019 Rn. 40, FamFG § 344 Rn. 40). Auf eine Anforderung aus dem Ausland würde ich nicht warten. Woher soll denn die ausländische Stelle überhaupt von selbst Bescheid über den inländischen Vorgang wissen?

    Übrigens hätte meiner Meinung nach schon das Gericht, das das Testament eröffnet hat, entsprechend verfahren müssen. Der letzte Wohnsitz des Erblassers im Inland hat doch überhaupt keine Relevanz, sofern die EUErbVO Anwendung findet. § 343 FamFG ist doch außen vor. Insofern dürfte auch die Abgabe an dich schon nicht richtig gewesen sein.

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