Hallo,
wie handhabt ihr den Umgang mit Testamentseröffnungen/Benachrichtigungen hinsichtlich Erblasser, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland hatten.
Hier folgender Sachverhalt:
Der Erblasser hat beim AG xy in Deutschland ein Testament verwahrt. Sein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort war in Italien. Dort soll auch ein Nachlassverfahren beim Landgericht anhängig sein und ein Nachlasspfleger bestellt sein.
Das AG xy hat das dort verwahrte Testament eröffnet und aufgrund einer EMA Anfrage sich für unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde nun hierher abgegeben, weil scheinbar der letzte inländische Wohnsitz hier war.
Nun meldet sich ein Gläubiger, der um Übersendung einer begläubigten Abschrift des Testaments bittet sowie um Kopie der Nachlassakte, mit dem Hinweis auf das Nachlassverfahren in Italien.
Meiner Ansicht nach darf ich von hier aus keine Benachrichtigungen vornehmen und keine beglaubigten Testamentsabschriften übersenden, da die Zuständigkeit in Italien liegt.
Wie würdet ihr das sehen. Wie verfahrt ihr dann mit den vorliegenden Testamenten?
Laut einer Fortbildungsveranstaltung, soll man auf eine Anforderung des Testaments durch die zuständige Stelle in Italien (hier wohl das Landgericht) hinwirken.
Vielen Dank für die Hilfe