Ein niederländischer Erblasser, der vor 17.08.2015 verstorben ist und immer in den Niederlanden gelebt hat, hat Grundbesitz in meinem Gerichtsbezirk.
Ein deutscher Notar reicht hier ein vor einem Notar in den Niederlanden errichtetes Testament zur Eröffnung ein und beantragt einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das in Deutschland belegene Vermögen. Ich finde keine Regelung, dass ich für die Testamentseröffnung zuständig sein soll.
Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.