Zuständigkeit niederländischer Erblasser

  • Ein niederländischer Erblasser, der vor 17.08.2015 verstorben ist und immer in den Niederlanden gelebt hat, hat Grundbesitz in meinem Gerichtsbezirk.

    Ein deutscher Notar reicht hier ein vor einem Notar in den Niederlanden errichtetes Testament zur Eröffnung ein und beantragt einen gegenständlich beschränkten Erbschein für das in Deutschland belegene Vermögen. Ich finde keine Regelung, dass ich für die Testamentseröffnung zuständig sein soll.

    Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.

  • Es ist ja ein gegenständlich beschränkter Erbschein nach dem inzwischen aufgehobenen § 2369 BGB beantragt worden. Für bis zum 16.8.2015 erfolgte Erbfälle gilt § 2369 BGB aF fort (Art. 229 § 36 EGBGB). Dann hilft vielleicht der Leitsatz aus dem Beschluss des LG Lübeck vom 25.03.1958, 7 T 849/57 = SchlHA 1958, 334, weiter ? Er lautet: „Ist der Erblasser ein nach ausländischem Recht beerbter Ausländer, so ist das deutsche Gericht zur Testamentseröffnung zuständig, wenn ein beschränkter Erbschein nach § 2369 BGB beantragt werden soll“.

    Die Entscheidung ist bei Staudinger/Herzog (2023) Einleitung zu §§ 2353–2370, RN 82, zitiert.

    Ansonsten würde ich die Frage mal im Nachlassforum einstellen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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