Änderung § 40 Nr. 5 lit c der Handelsregisterverordnung durch Art. 44 MoPeG

  • § 40 Nr. 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung ist geändert worden. Das Wort 'Einlage' wird durch das Wort 'Haftsumme' ergänzt. Ich habe jetzt eine Anmeldung zum Handelsregister A vorliegen, wonach ein Kommanditist seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöht. Bei dem betroffenen Kommanditisten trage ich jetzt das Wort 'Haftsumme' ein. Kann oder muss ich bei der Eintragung auf Grund der vorliegenden Anmeldung bei den weiteren Kommanditisten von Amts wegen ebenfalls die Wörter 'Einlage' durch 'Haftsumme' ersetzen? Oder erfolgt der Wechsel von 'Einlage' zu 'Haftsumme' nur hinsichtlich eines Kommanditisten, für den eine Anmeldung vorliegt? Dann würden im Handelsregister die Wörter 'Haftsumme' und 'Einlage' nebeneinander verlautbart werden.
    Vielen Dank für Eure Meldungen!

  • Welches Bundesland bist du denn, K2? für Niedersachsen gibt es ein Handreichung vom Fachverfahrensteam, wie das in RegisSTAR im Rahmen einer sogenannten "Massenverarbeitung" umgesetzt werden kann. Anschließende Kontrolle, ob alles geklappt hat vorausgesetzt, funktioniert das in RegisSTAR auch ganz gut.

  • Ich hänge mich an:

    Wenn einer der weiteren eingetragenen Kommanditisten, bei dem nun "Einlage" in "Haftsumme" vAw geändert werden muss, eine GbR ist, würde ich die GbR und deren Gesellschafter unter ihrer bisherigen Bezeichnung vortragen.

    Eine Änderung in der Person der GbR-Gesellschafter gem. Art. 89 Abs. 1 EGHGB mit Voreintragungspflicht als eGbR liegt ja nicht vor.

    Es geht erst mal nur um die Begriffsberichtigung Einlage-Haftsumme.

    Sehe ich das richtig?

  • Ich hänge mich an:

    Wenn einer der weiteren eingetragenen Kommanditisten, bei dem nun "Einlage" in "Haftsumme" vAw geändert werden muss, eine GbR ist, würde ich die GbR und deren Gesellschafter unter ihrer bisherigen Bezeichnung vortragen.

    Eine Änderung in der Person der GbR-Gesellschafter gem. Art. 89 Abs. 1 EGHGB mit Voreintragungspflicht als eGbR liegt ja nicht vor.

    Es geht erst mal nur um die Begriffsberichtigung Einlage-Haftsumme.

    Sehe ich das richtig?

    Dem würde ich jetzt erstmal so zustimmen.

  • Ich hänge mich an:

    Wenn einer der weiteren eingetragenen Kommanditisten, bei dem nun "Einlage" in "Haftsumme" vAw geändert werden muss, eine GbR ist, würde ich die GbR und deren Gesellschafter unter ihrer bisherigen Bezeichnung vortragen.

    Eine Änderung in der Person der GbR-Gesellschafter gem. Art. 89 Abs. 1 EGHGB mit Voreintragungspflicht als eGbR liegt ja nicht vor.

    Es geht erst mal nur um die Begriffsberichtigung Einlage-Haftsumme.

    Sehe ich das richtig?

    Ich sehe das auch so:thumbup:

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