Hallo zusammen,
ich habe mal eine kostenrechtliche Frage. In der Vergangenheit wurde ein PfÜB wg. Unterhaltsforderngen erlassen. Leider wurde vom vormaligen Bearbeiter übersehen, dass es im Antrag auf Erlass und im eigentlichen Beschluss bei der Anschrift des Schuldners einen Buchstabendreher (äußerst selten) gab. Dies fiel dann dem Schuldner auf, welcher die Unrichtigkeit per Meldebescheinigung nachwies.
Daraufhin wurde ein Berichtigungsbeschluss erlassen. Nun gab der GVZ zu bedenken, dass für die Rückforderung des unrichtigen PfÜB´s und die neuerliche Zustellung erneut Kosten anfallen würden.
Diese dürften mMn. aber nicht dem Schuldner auferlegt werden. Wie wäre hier denn zu verfahren?