Gerichtsgebühren im Arbeitsrecht nach VU und Klagerücknahme

  • Hallo,

    nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnis habe ich Kündigungsschutzklage erhoben. Zur Güteverhandlung erschien die Gegenseite nicht. Ich beantragte ein VU.

    Dagegen hat die Gegenseite Einpruch eingelegt. Soweit, so gut.

    Jetzt will mein Mandant nicht weitermachen und ich soll die Klage zurücknehmen ("das Verfahren hiermit abzubrechen"). Motiv - keine Ahnung.

    Fallen hier Gerichtsgebühren an? Wenn man nicht streitig verhandelt hat fallen eigentlich keine Gebühren an. Ändert das VU etwas daran?

    Danke!

  • Nein, es sei denn, es ist streitig verhandelt worden. Die Auslagen sollten unter die KleinbetragsAV fallen.

  • Ich fand dies inzwischen_


    8210 (2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.


    Es erging ein Versäumnisurteil. Dann muss ich die Sache für erledigt erklären und keine Kostenentscheidung wünschen... Oder?

  • Das Verfahren ist im Fall einer Klagerücknahme nicht durch ein VU, sondern durch die Klagerücknahme erledigt.

    Das VU wird nur berechnet, wenn das Verfahren durch VU (ist ja auch ohne streitige Verhandlung) beendet ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!