Verzeichnis nach § 1640 BGB - Überlebender Ehegatte ist Minderjährigem unbekannt verzogen

  • Der Vater eines Minderjährigen ist in Deutschland verstorben. Verzeichnispflichtig ist die überlebende Mutter, die mit dem Minderjährigen nach Polen verzogen ist. Eine genaue Anschrift ist dem EMA nicht bekannt.

    Der Wegzug nach Polen ändert an der Verzeichnispflicht nichts, da der eventuelle Vermögenserwerb durch Erbschaft in Deutschland entstanden ist.

    Die Frage ist nur, wie ich die Anschrift der Mutter ermitteln kann. Ich könnte meine Anfrage auch auf Verdacht an die Anschrift des ebenfalls in Polen lebenden volljährigen Sohns der Kindsmutter schicken, in der Annahme, dass die Mutter mit dem Minderjährigen zu ihrem anderen Sohn gezogen ist.

    Was meint Ihr?

  • Ich würde das Verzeichnis nicht auf Verdacht schicken.
    Aber ich denke, dass es durchaus okay ist, den volljährigen Sohn in Polen anzuschreiben mit der Bitte, den derzeitigen Aufenthaltsort der Mutter mitzuteilen.

    Ich habe das so gemacht.

    Die Mutter des Minderjährigen hat mir nun per E-Mail Ihre Adresse in Polen mitgeteilt.

    Allerdings hat sie mir auch mitgeteilt, dass der Minderjährige (und vermutlich auch sie) schon seit ca. 4 Jahren nicht mehr in Deutschland lebt und mir eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes in Deutschland vorgelegt, dass der Minderjährige von 2019 bis 2023 unter der mir bekannten Anschrift des Vaters in Deutschland gelebt hat.

    Muss sie das Verzeichnis trotzdem abgeben?

  • Nach § 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Danach wäre hier polnische Zuständigkeit gegeben und ich hätte nichts zu veranlassen.

    In einem früheren Beitrag zu einem ähnlichen Fall wurde allerdings darauf hingewiesen, dass § 21 EGBGB mittlerweile von zwischenstaatlichen Übereinkommen o. ä. verdrängt wird, die im Ergebnis aber größtenteils gleich lauten.

    Wie ist das mit Polen als EU-Mitglied? Gibt es da eine spezielle Regelung oder ist §21 EGBGB anwendbar.

  • In der Nachlassakte befindet sich eine Gläubigeranfrage, aus der sich ergibt, dass dem Erblasser seit ca. 10 Jahren Sozialhilfe gewährt wurde. Ein Erbschein wurde nicht beantragt. Über den Nachlasswert ergibt sich nichts.

  • Wie ist das mit Polen als EU-Mitglied? Gibt es da eine spezielle Regelung oder ist §21 EGBGB anwendbar.

    Art. 7 Brüssel IIb (VO 2019/1111)

    Dass es sich vorliegend nicht um ein Antragsverfahren handelt ist unschädlich? Es muss auch keine Gerichtsstandsvereinbarung geprüft werden (vgl. Artikel 10)? Also Austragen und weglegen?

    Ich hatte diesen Fall noch nie und bin mir nicht sicher, ob ich die Akte tatsächlich einfach nur weglegen kann oder sonst noch etwas zu veranlassen ist.

    In den Kommentierungen finde ich nichts dazu.

    Kann mir jemand helfen?

  • Wie ist das mit Polen als EU-Mitglied? Gibt es da eine spezielle Regelung oder ist §21 EGBGB anwendbar.

    Art. 7 Brüssel IIb (VO 2019/1111)

    Dass es sich vorliegend nicht um ein Antragsverfahren handelt ist unschädlich? Es muss auch keine Gerichtsstandsvereinbarung geprüft werden (vgl. Artikel 10)? Also Austragen und weglegen?

    Gilt bei Amtsverfahren genauso, die EU-Verordnungen unterscheiden da nicht. Sofern du keine Anhaltspunkte für eine Gerichtsstandsvereinbarung hast, musst du dahingehend auch nichts prüfen.

    Insofern: ja, abtragen, weglegen, weil international nicht zuständig.

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