Hallo, ich habe folgenden Fall:
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird ihrem Inhalt nach geändert (Verlegung Ausübungsort, Benutzungsbeschränkung). Die Dienstbarkeit ist in Abt II Nr. 1 eingetragen. Abteilung II ist sonst unbelastet. In Abt II sind nachrangig drei Grundschulden eingetragen (III/ 1,2 und 3). Die Grundschulden III/ 1,2 erklären den Rangrücktritt. Bei der Grundschuld Nr. 3 ist ein Rangvorbehalt für die Inhaltsänderung der DBK in entsprechendem Umfang eingetragen.
Beantragt ist Eintragung der Inhaltsänderung DBK, Eintragung des Rangrücktritts (III/ 1,2) und Ausnutzung des Rangvorbehalts (III/3) mit entsprechender Bewilligung des Eigentümers.
Nun stellt sich die Frage der Gestaltung der Eintragung. Ich würde keine Rangvermerke in der Veränderungsspalte eintragen (aufgrund der Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalte). Evtl. noch ein Vermerk bei den zurücktretenden Rechten in Abt. III, das scheint mir zweckmäßig zu sein. Fraglich ist aber, ob nicht die Ausnutzung des Rangvorbehalts eingetragen werden muss. In Abt. III sehe ich das nicht kritisch, wie sieht das aber in der Veränderungsspalte in Abt. II aus? Trage ich da die Ausnutzung trotz sowieso bestehender Rangeinheit ein? Wenn ich die Ausnutzung eintrage, sollte ich dann nicht auch den eingeräumten Vorrang vor III/ 1,2 eintragen, damit es nicht verwirrend wird? Wie seht ihr das?