Vermerk Ausnutzung Rangvorbehalt nachträgliche Inhaltsänderung Dienstbarkeit

  • Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird ihrem Inhalt nach geändert (Verlegung Ausübungsort, Benutzungsbeschränkung). Die Dienstbarkeit ist in Abt II Nr. 1 eingetragen. Abteilung II ist sonst unbelastet. In Abt II sind nachrangig drei Grundschulden eingetragen (III/ 1,2 und 3). Die Grundschulden III/ 1,2 erklären den Rangrücktritt. Bei der Grundschuld Nr. 3 ist ein Rangvorbehalt für die Inhaltsänderung der DBK in entsprechendem Umfang eingetragen.


    Beantragt ist Eintragung der Inhaltsänderung DBK, Eintragung des Rangrücktritts (III/ 1,2) und Ausnutzung des Rangvorbehalts (III/3) mit entsprechender Bewilligung des Eigentümers.

    Nun stellt sich die Frage der Gestaltung der Eintragung. Ich würde keine Rangvermerke in der Veränderungsspalte eintragen (aufgrund der Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalte). Evtl. noch ein Vermerk bei den zurücktretenden Rechten in Abt. III, das scheint mir zweckmäßig zu sein. Fraglich ist aber, ob nicht die Ausnutzung des Rangvorbehalts eingetragen werden muss. In Abt. III sehe ich das nicht kritisch, wie sieht das aber in der Veränderungsspalte in Abt. II aus? Trage ich da die Ausnutzung trotz sowieso bestehender Rangeinheit ein? Wenn ich die Ausnutzung eintrage, sollte ich dann nicht auch den eingeräumten Vorrang vor III/ 1,2 eintragen, damit es nicht verwirrend wird? Wie seht ihr das?

  • Die Rangänderung bedarf nach § 880 BGB der Eintragung im Grundbuch und da hilft auch die sog. Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalte nicht weiter, die von der herrschenden (von mir abgelehnten) Ansicht in der Regel bei anderen Fallgestaltungen postuliert wird (z. B. bei der Erstreckung mehrerer Rechte in Abt. III "im bisherigen Rangverhältnis", obwohl sie bei gleichzeitiger Erstreckung ohne Eintragung eines entsprechenden Vermerks Gleichrang haben).

    Ich würde demnach sowohl die Rangänderungen als auch die Ausnutzung des Rangvorbehalts jeweils bei allen beteiligten Rechten eintragen. Auf diese Weise ist man auf der sicheren Seite und riskiert nicht, dass irgend jemand später die Rangfrage abweichend beurteilt.

  • Wenn es die Grundschuld Abt. III Nr. 3 nicht gäbe würde ich keine Vermerke eintragen. Eigentlich ist der Rangrücktritt der Grundschulden Nr. 1 und 2 m.E. gar kein solcher sondern die notwendige Zustimmung zur Inhaltsänderung der Dienstbarkeit, ohne die man die Inhaltsänderung gar nicht eintragen könnte (sondern allenfalls eine neue Dienstbarkeit, dann eben im Rang nach den Grundschulden). Nachdem der Rangvorbehalt aber besteht, würde ich auch seine "Ausnutzung" sowie entsprechende "Rangvermerke" bei Abt. II Nr. 1 und Abt. III Nr. 1 und 2 eintragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!